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Sie möchten sich zum Thema Krankenhaushaftung informieren und brauchen Hilfe in einer problematischen Situation? Wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwälte – über unsere „Hotline Medizinrecht“ helfen wir Ihnen gern weiter.

Interessantes zur Krankenhaushaftung

  • Infektion
  • Operation
  • Risikopatient
  • Schadenersatz
  • Krankenhaus

Der Krankenhausträger, die dort behandelnden Ärzte, das Pflegepersonal und andere Krankenhausangestellte tragen dem Patienten gegenüber eine große Verantwortung: Verletzten sie ihre Pflichten, beispielsweise durch eine mangelnde medizinische Versorgung oder durch einen Fehler bei der Diagnose oder Therapie, kann das für den Patienten mit schweren Folgen verbunden sein. Er kann schwer krank werden oder bleiben, im schlimmsten Fall sogar versterben.

Ist es zu einer solchen Schädigung gekommen, dann haben der Patient oder seine Angehörigen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann sich beispielsweise aus einem Krankenhausvertrag oder aus Deliktshaftung ergeben. Eine Haftung kommt immer dann infrage, wenn der Krankenhausträger ihm obliegende Pflichten verletzt. Dazu zählen insbesondere die Aufklärungspflicht und Sorgfaltspflicht.

Der Krankenhausträger hat seine Patienten vor einer Operation entsprechend über die Art, den Umfang und die Risiken des Eingriffs aufzuklären. Besonders relevant ist die Aufklärungspflicht bei Infektionen. Generell muss keine Aufklärung über das grundsätzliche, allgemeine Risiko einer Wundinfektion im Krankenhaus erfolgen. Jedoch besteht eine Ausnahme bei den sogenannten Risikopatienten. Besteht bei einem Patienten aufgrund bestimmter Indikationen ein erhöhtes Risiko für eine MRSA-Infektion, muss dieser im Krankenhaus gesondert darüber informiert werden. Um festzustellen, ob ein Patient zu dieser Risikogruppe gehört, hat bei der Aufnahme ein gesondertes Screening zu erfolgen.

Haftungsfragen ergeben sich auch dann, wenn eine medizinische Behandlung nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat oder es zu einem Behandlungsfehler (Kunstfehler) gekommen ist. Der Krankenhausträger muss jederzeit bei der Versorgung seiner Patienten seine Sorgfaltspflichten beachten. Konkret bedeutet dass, dass die Behandlung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu erfolgen hat. Es ist somit nicht entscheidend, wie eine Behandlung üblicherweise durchgeführt wird, sondern wie sie nach medizinischen Standards geboten ist. Grundsätzlich haftet hier der Träger des Krankenhauses stellvertretend für Ärzte und Pflegepersonal.

Sie haben sich einer Behandlung im Krankenhaus unterzogen und es ist zu Problemen gekommen? Sie wurden mit dem Krankenhauskeim MRSA infiziert? Sie sind nicht genügend über Operationsrisiken aufgeklärt worden? Nutzen Sie unsere „Hotline Medizinrecht“ als erste Anlaufstelle: Hier werden Sie von erfahrenen Rechtsanwälten beraten, die Ihnen gern weiterhelfen und konkrete Handlungsanweisungen geben.

Schriftliche Rechtsberatung zur Krankenhaushaftung

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