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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Berufsrecht Ärzte dient der „Beratung zum Thema Berufsrecht Ärzte”! Über die “Hotline Berufsrecht Ärzte” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zum Thema Berufsrecht Ärzte

  • Gebührenordnung für Ärzte
  • Standesrecht
  • Bundesärzteordnung
  • Arzthaftung
  • Behandlungsfehler

Der Begriff Berufsrecht Ärzte ist rechtlich in das sogenannte Standesrecht einzuordnen, welches das Berufsrecht der freien Berufe enthält, zu denen auch der Arztberuf zählt. Die Grundlagen des berufsrechts der Ärzte in Deutschland werden durch die sogenannte Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 geregelt.

Die Bundesärzteordnung enthält, Bestimmungen über den Charakter des Arztberufes, umfangreiche Vorschriften zur Approbation, Vorschriften über Dienstleistungen sowie Strafvorschriften enthalten. So bestimmt beispielsweise §1 der Bundesärzteordnung:

„(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“

§2 Abs.1 schriebt die verpflichtende Approbation vor:

„(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.“

§11 der Bundesärzteordnung verweist auf eine weitere wichtige Grundlage des Berufsrechts der Ärzte, nämlich die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese regelt, wie die Abrechnung für ärztliche Leistungen zu gestalten ist.

Fragen der Arzthaftung bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Behandelt ein Arzt seinen Patienten, so kommt zwischen den beiden rechtlichen gesehen ein Dienstvertrag (§§611 ff. BGB) zustande. Hierbei schuldet der Arzt die Erbringung der versprochenen Dienste, anders als bei Werkvertrag (§§631 ff. BGB) jedoch nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Verstößt der Arzt diesbezüglich gegen seine Sorgfaltspflichten, so hat der Patient gegen den Arzt einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Beweislast für den Nachweis einer Pflichtverletzung (Behandlungsfehler) durch den Arzt liegt außer in Fällen von groben Behandlungsfehlern beim Patienten. Für den Nachweis eines Behandlungsfehlers ist ein Sachverständigengutachten notwendig.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Thema Berufsrecht Ärzte

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