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Wichtige Gebiete zum Apothekenrecht
- Apotheke
- Apotheker
- Apothekengesetz
- Apothekennotdienst
- Bundes-Apothekerordnung
Das Apothekenrecht umfasst alle rechtlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Berufsstand der Apotheker und mit dem Betrieb einer Apotheke stehen. Die beiden wichtigsten Gesetzeswerke im Bereich Apothekenrecht sind das Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) und die Bundes-Apothekerordnung (BApO).
Das Apothekengesetz trat zuerst am 1. Oktober 1960 in Kraft und wurde 1980 neu erlassen. Es gibt die Regeln für den Betrieb von Apotheken vor und bestimmt auch die Stellung der Apotheke im Gesundheitswesen. §1 Abs. 1 Apothekengesetz schreibt hierzu vor: „Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.“ Das Apothekengesetz enthält darüber hinaus Vorschriften über Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken und Notapotheken, zum Apothekennotdienst sowie Straf- und Bußgeldbestimmungen.
Die Bundes-Apothekerordnung stammt aus dem Jahr 1937, die letzte Neubekanntmachung erfolgte 1989. Sie regelt, welche Aufgaben dem Apotheker zukommen und wie er auszubilden ist. Die Stellung des Apothekers ist in §1 Bundes-Apothekerordnung definiert: „Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“ Es folgen umfangreiche Bestimmungen zur Approbation, die die wichtigste Voraussetzung ist, um den Beruf des Apothekers ausführen zu dürfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation sind sowohl fachlicher Natur als auch persönlicher Natur – so muss die Approbation nach §4 Abs.1 Nr.2 Bundes-Apothekerordnung versagt werden, wenn der angehende Apotheker sich „eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“.
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