☎ Anwaltshotline “elektronische Signatur”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline elektronische Signatur dient der „Beratung zum Thema elektronische Signatur”! Über die “Hotline elektronische Signatur” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zum Thema elektronische Signatur

  • Schriftform
  • Signaturgesetz
  • Authentifizierung
  • Signaturschlüssel

Eine elektronische Signatur ist nach der Definition des §2 Nr.1 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) eine Datei „in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft“ ist und zur Authentifizierung dient.

Im Signaturgesetz werden verschiedene Formen der elektronischen Signatur unterschieden. Es gibt die einfache elektronische Signatur, die fortgeschrittene elektronische Signatur und die qualifizierte elektronische Signatur. Die einfache elektronische Signatur entspricht der oben zitierten Definition des §2 Nr.1 Signaturgesetz. Die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen sind in §2 Nr.2 Signaturgesetz definiert und zeichnet sich dadurch aus, dass sie „ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann“. Die hier zur Definition herangezogenen Signaturschlüssel sind nach §2 Nr.4 Signaturgesetz „einmalige elektronische Daten wie private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden“.

Merkmale der qualifizierten elektronischen Signaturen sind zusätzlich laut §2 Nr.3 Signaturgesetz, dass sie „auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.“ Von den elektronischen Signaturen ist allein die qualifizierte elektronische Signatur dazu geeignet, die gesetzliche Schriftform zu ersetzen (§126a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Thema elektronische Signatur

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