☎ Anwaltshotline “Telemediengesetz”

Beratungspaket zum Festpreis buchen - Anruf vom Anwalt erhalten

29*

15 Minuten
  • 15 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Antwort auf eine konkrete kurze Fragestellung

  • entspricht
    1,93€/min

weiter

49*

30 Minuten
meistgekauft
  • 30 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung

  • entspricht
    1,63€/min

weiter

69*

45 Minuten
  • 45 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Diskussion eines komplexeren Problems und der Handlungsoptionen

  • entspricht
    1,53€/min

weiter
So einfach geht's:
  • 1 Beratungspaket auswählen & buchen
  • 2 Optional - Rechtsgebiet auswählen
  • 3 Anwalt ruft Sie an
Sie benötigen schriftliche Auskunft?

Für die schriftliche Stellungsnahme eines Anwalts sowie zur Dokumentenprüfung klicken Sie hier.

Zur schriftlichen Rechtsberatung
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer

Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Telemediengesetz dient der „Beratung zum Telemediengesetz”! Über die “Hotline Telemediengesetz” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zum Telemediengesetz

  • Impressum
  • Providerprivileg
  • Internetrecht
  • Provider

Das Telemediengesetz (TMG) ist ein zentrales Gesetzeswerk im Internetrecht. Es trat am 1. März 2007 in Kraft und enthält grundlegende Regelungen zum Impressum auf Internetseiten, zur Bekämpfung von Spam-Mails, zum Datenschutz und zur Haftung von Internetseitenbetreibern sowie zum sogenannten Providerprivileg.

Nach §1 Telemediengesetz sind Telemedien „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“, sofern sie nicht reine Telekommunikationsdienste (beispielsweise Telefonie) oder Rundfunk sind. Dem Gesetz nach sind fast alle Internetangebote Telemedien. Hierzu zählen neben Suchmaschinen, Internetinformationsdiensten und Online-Aktionshäusern auch private Websites und Blogs. Besondere Bedeutung hat §5 Telemediengesetz für alle Website-Betreiber. Hier ist detailliert geregelt, welche Angaben im Impressum einer Internetseite zu machen sind. Je nachdem, welchem Zweck die Seite dient und wer der Betreiber der Seite ist, unterscheiden sich die geforderten Angaben zum Teil recht erheblich. Fehlende Angaben im Impressum oder ein fehlendes Impressum werden vielfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage jedoch nicht eindeutig.

Das Providerprivileg besagt, dass Anbieter (engl. Provider) für das gewerbliche Erbringen von Telekommunikationsdiensten nicht inhaltlich für das einstehen muss, was im Rahmen seines Angebots übermittelt wird. Der Provider ist damit ähnlich gestellt wie der Postbote, der grundsätzlich nicht für die Inhalte der von ihm überbrachten Briefe verantwortlich ist. Im Telemediengesetz ist das Providerprivileg in den §§ 7 Abs.2, 8-10 geregelt. Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Telemediengesetz

Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.