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Wichtige Gebiete zum Telemediengesetz
- Impressum
- Providerprivileg
- Internetrecht
- Provider
Das Telemediengesetz (TMG) ist ein zentrales Gesetzeswerk im Internetrecht. Es trat am 1. März 2007 in Kraft und enthält grundlegende Regelungen zum Impressum auf Internetseiten, zur Bekämpfung von Spam-Mails, zum Datenschutz und zur Haftung von Internetseitenbetreibern sowie zum sogenannten Providerprivileg.
Nach §1 Telemediengesetz sind Telemedien „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“, sofern sie nicht reine Telekommunikationsdienste (beispielsweise Telefonie) oder Rundfunk sind. Dem Gesetz nach sind fast alle Internetangebote Telemedien. Hierzu zählen neben Suchmaschinen, Internetinformationsdiensten und Online-Aktionshäusern auch private Websites und Blogs. Besondere Bedeutung hat §5 Telemediengesetz für alle Website-Betreiber. Hier ist detailliert geregelt, welche Angaben im Impressum einer Internetseite zu machen sind. Je nachdem, welchem Zweck die Seite dient und wer der Betreiber der Seite ist, unterscheiden sich die geforderten Angaben zum Teil recht erheblich. Fehlende Angaben im Impressum oder ein fehlendes Impressum werden vielfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage jedoch nicht eindeutig.
Das Providerprivileg besagt, dass Anbieter (engl. Provider) für das gewerbliche Erbringen von Telekommunikationsdiensten nicht inhaltlich für das einstehen muss, was im Rahmen seines Angebots übermittelt wird. Der Provider ist damit ähnlich gestellt wie der Postbote, der grundsätzlich nicht für die Inhalte der von ihm überbrachten Briefe verantwortlich ist. Im Telemediengesetz ist das Providerprivileg in den §§ 7 Abs.2, 8-10 geregelt. Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zum Telemediengesetz
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