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Interessante Themen zur Maklerprovision
- Monatsmiete
- Wohnungsvermittlungsgesetz
- Courtage
- Bestellerprinzip
- Provisionsanspruch
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Die Zahlung der Maklerprovision, die sogenannte Courtage, übernimmt nach dem Bestellerprinzip in der Regel derjenige, der den Makler damit beauftragt, eine Immobilie zu suchen oder zu vermieten. Am 1. Juni 2015 ist das Gesetz in Kraft getreten, wonach der Besteller des Maklers auch für die Bezahlung der Provision verantwortlich ist. Für die Makler wirkt sich diese Neuregelung eher negativ aus, denn sie beklagen sich über rückläufige Vermietgeschäfte. Während Vermieter in der Vergangenheit nicht zwangsläufig die Zahlung der Maklerprovision übernehmen mussten, überlegen diese nun zwei Mal, ob sie einen Makler einschalten oder nicht lieber selbst auf die Suche nach geeigneten Nachmietern gehen sollen. Beim Immobilienverkauf gibt es allerdings keine Änderungen gemäß Bestellerprinzip. Hier können also Makler und Verkäufer darüber verhandeln, ob der Verkäufer die Maklerprovision zahlen muss oder nicht.
Wie hoch die Maklerprovision ausfällt, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab. Beim Kauf einer Immobilie richtet sich die Provisionshöhe beispielsweise nach dem Kaufpreis. Je nach Vereinbarung können sich der Käufer und Verkäufer die Provision auch teilen. Generell kann über die Höhe der Provision frei verhandelt werden. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf die Vermittlungsgebühr für ein Mietobjekt maximal zwei Nettokaltmieten betragen. Die Provision muss in der Regel mit Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrags gezahlt werden, wobei das Zahlungsziel meist auf 7 bzw. 14 Tage nach Vertragsunterschrift festgesetzt wird.
Makler kennen sich in der Regel gut auf dem Immobilienmarkt aus, sodass Käufer, Verkäufer und Mieter viel Zeit sparen, wenn sie einen Experten mit der Vermittlung beauftragen. Zu den Aufgaben eines Immobilienmaklers gehört neben der Suche nach einem geeigneten Objekt oder Käufer auch die Sichtung und Bewertung von Immobilien sowie das Erstellen von Exposés, die Organisation von Besichtigungsterminen und die Bonitätsprüfung von Interessenten. Ein Anspruch auf eine Maklerprovision besteht dann, wenn ein Maklervertrag geschlossen wurde oder die Vermittlung durch den Makler hauptsächlich dazu beigetragen hat, dass die Immobilie verkauft, gekauft oder angemietet wurde. Allerdings steht dem Makler auch dann eine Provision zu, wenn der Kaufvertrag zum Beispiel im Nachhinein aufgelöst wird, weil der Käufer womöglich nicht mehr die ausreichenden, finanziellen Mittel besitzt.
Sind Sie selbst Makler und will man Sie um Ihre Provision bringen, obwohl Sie eine Immobilie erfolgreich vermittelt haben? Dann sollten Sie unter der „Anwaltshotline Maklerprovision“ mit einem Rechtsexperten sprechen. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bereit, bevor Sie die Nummer der „Hotline Maklerprovision“ wählen. Natürlich können sich auch Käufer und Mieter einer Immobilie an die Rechtsanwälte wenden, um sich zum Thema Maklerprovision beraten zu lassen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Maklerprovision
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