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Wichtige Gebiete zur Verfügung von Todes wegen
- Erbvertrag
- Testament
- Erblasser
- Ehe
Die Verfügung von Todes wegen ist eine Willenserklärung in Form einer Anordnung, die in ihrem Wirksamwerden von dem Eintritt des Todes der erklärenden oder verfügenden Person abhängig ist. Im Erbrecht ist die Verfügung von Todes wegen ein zentrales Element, da sie als Oberbegriff sowohl das Testament (die sogenannte einseitige letztwillige Verfügung) als auch den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten umfasst.
Die Rechtsgrundlagen des Testamentes sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1937ff. angelegt. Das Testament gibt dem Erblasser die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen und eine gewillkürte Erbfolge zu bestimmen. Bei der Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments wird zwischen dem ordentlichen Testament und dem Nottestament unterschieden. Während letzteres für besondere (Not-)Fälle (z.B. Bürgermeistertestament, Seetestament) gedacht ist, kann beim ordentlichen Testament wiederum zwischen dem öffentlichen (notariellen) und dem eigenhändigen Testament unterschieden werden.
Die zweite Art der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag, dessen Rechtsgrundlage der § 1941 und die §§ 2274ff. BGB sind. Anders als beim Testament, wo der Erbe sich nicht gegen eine Änderung des Testaments wehren kann, erlangt der Erbe bei Abschluss eines Erbvertrages eine Anwartschaft auf das vom Erblasser hinterlassene Erbe und ist somit rechtlich bessergestellt als im Falle des Testaments.
Ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 2265ff. BGB wird von Ehepartnern errichtet und enthält die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen der beiden Erblasser. Es kann völlig selbstständige Verfügungen der beiden testierenden Ehegatten enthalten und ist, sofern nichts anderes geregelt ist, nach § 2268 BGB vom Fortbestand der Ehe anhängig.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Verfügung von Todes wegen
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