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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Schenkung dient der „Beratung zur Schenkung”! Über die “Hotline Schenkung” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Schenkung

  • Schenkungsvertrag
  • Handschenkung
  • Freibetrag
  • Beurkundung

Eine Schenkung ist im deutschen Recht nach § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile (Schenkender und Beschenkter) darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Es gibt zwei Formen der Schenkung: zum einen die sogenannte Handschenkung, zum anderen die Schenkung aufgrund eines Schenkungsvertrages. Eine Handschenkung liegt vor, wenn der geschenkte Gegenstand sofort vom Besitz des Schenkenden in den Besitz des Beschenkten übergeht; eine vertragliche Zusage oder ein Versprechen, die Schenkung vorzunehmen erfolgt vorher nicht. Handschenkungen können beispielsweise Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sein. Eine Handschenkung bedarf keiner vorgeschriebenen Form, um gültig zu sein.

Beim Schenkungsvertrag verlangt das Gesetz eine Form. § 518 Abs. 1 BGB schreibt diesbezüglich vor: „Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.“ Unterbleibt diese notarielle Beurkundung beim Schenkungsvertrag, so kann nach § 518 Abs. 2 BGB der Formmangel dadurch behoben werden, dass die versprochene Leistung bewirkt (der Schenkungsgegenstand also geschenkt) wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Schenkung zurückgefordert werden, sofern die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Voraussetzung können die Verarmung des Schenkers, die Insolvenz des Schenkers, grober Undank oder die Ehescheidung sein.

Der vermögensmäßige Vorteil, den ein Beschenkter durch die Schenkung erfährt, unterliegt der Schenkungsteuer, sofern der Wert der Schenkung einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Der Freibetrag liegt bei Ehegatten/Lebenspartnern von Schenkern bei 500.000 €, bei Kindern bei 400.000 €, bei Enkeln des Schenkers bei 200.000 € und bei Eltern, Geschwistern des Schenkers bei 20.000 €. Gesetzliche Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Schenkung

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