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Wichtige Gebiete zum Pflichtteil

  • Testierfreiheit
  • Enkel
  • Lebenspartner
  • Erbfolge

Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder?

Der Pflichtteil für Kinder beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt, wenn ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses erben würde, beträgt sein Pflichtteil ein Viertel des Nachlasses. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Wie viel erbt ein Kind, wenn ein Elternteil stirbt?

Das hängt davon ab, ob der verstorbene Elternteil ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben die Kinder zu gleichen Teilen den Nachlass, wenn der andere Elternteil bereits verstorben ist oder geschieden wurde. Wenn der andere Elternteil noch lebt und verheiratet war, erbt er die Hälfte des Nachlasses und die Kinder teilen sich die andere Hälfte.

Was kann eine enterbte Ehefrau noch erben?

Eine enterbte Ehefrau hat in der Regel einen Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Außerdem hat sie einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Das bedeutet, dass sie die Hälfte des Vermögenszuwachses erhält, den beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Darüber hinaus kann sie unter Umständen einen Anspruch auf den Voraus haben, das sind bestimmte Gegenstände aus dem Hausrat und dem persönlichen Gebrauch.

Wann haben Geschwister einen Pflichtteilsanspruch?

Geschwister haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung gehören und keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) des Erblassers. Wenn diese fehlen, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten etc.). Die Geschwister erhalten dann ihren Pflichtteil in Höhe eines Sechstels des gesetzlichen Erbteils.

Wer hat Anspruch auf einem Pflichtteil beim Erbe?

Einen Anspruch auf einen Pflichtteil beim Erbe haben nur die sogenannten pflichtteilsberechtigten Personen. Das sind in erster Linie die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Diese Personen können nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden, auch wenn der Erblasser ein Testament gemacht hat. Sie können aber auf ihren Pflichtteil verzichten oder ihn ausschlagen.

Kann man durch ein Testament den Pflichtteil ausschließen?

Nein, man kann durch ein Testament den Pflichtteil nicht ausschließen. Man kann aber durch ein Testament den Pflichtteil reduzieren oder erschweren. Zum Beispiel kann man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel einfügen, die besagt, dass derjenige, der seinen Pflichtteil geltend macht, auch seinen Erbteil verliert. Oder man kann eine sogenannte Nacherbschaft anordnen, die besagt, dass der Erbe nur ein beschränktes Nutzungsrecht an dem Nachlass hat und ihn nach seinem Tod an einen anderen weitergeben muss.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Pflichtteil?

Der Unterschied zwischen Erbe und Pflichtteil ist, dass der Erbe das Vermögen des Erblassers oder einen Teil davon als Eigentum erhält und darüber frei verfügen kann. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen erhält nur einen Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Mitspracherecht bei der Verwaltung oder Verteilung des Nachlasses.

Wann hat man keinen Anspruch auf den Pflichtteil?

Man hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn man seinen Pflichtteil wirksam ausgeschlagen oder darauf verzichtet hat. Außerdem kann man seinen Pflichtteil verlieren, wenn man sich einer schweren Verfehlung gegen den Erblasser oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man den Erblasser misshandelt, beleidigt oder bedroht hat oder wenn man versucht hat, ihn zu töten oder sein Testament zu fälschen.