Signifikante Gebiete zur Nachlassinsolvenz
- Nachlassinsolvenzverfahren
- Erbe
- Gesamtvermögen
- Eigenvermögen
- Nachlass
Ein erfahrener Anwalt wird Ihnen zu jedem oben aufgeführten Gebiete umfassende „Beratung zur Nachlassinsolvenz“ erteilen. Einen solchen Rechtsanwalt erreichen Sie über die „Hotline Nachlassinsolvenz”. Er berät Sie umfassend für den Fall, dass Sie für die Schulden des Erblassers haften müssen.
Durch die Nachlassinsolvenz haften die Erben des Schuldners nur noch beschränkt mit dem Nachlass und nicht mit ihrem kompletten Gesamtvermögen. Um ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen, muss beim Insolvenzgericht ein Antrag gestellt werden. Der Erbe muss einen solchen Antrag stellen, wenn er merkt, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht als Grund für die Beantragung des Verfahrens aus. Sollte der Erbe diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllen, muss der Insolvenzgläubiger haften, wenn die späte Antragstellung einen Schaden zur Folge hat. Wenn zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft verstrichen sind, ist es dem Nachlassgläubiger nicht mehr gestattet, einen Antrag auf Nachlassverwaltung zu stellen. Generell kann die Eröffnung dieses Verfahrens von allen Erben, dem Nachlasspfleger, dem Nachlassverwalter, dem Testamentsvollstrecker sowie von allen Nachlassgläubigern beantragt werden.
Durch dieses Nachlassverfahren soll der Nachlass vom Eigenvermögen des Erben getrennt werden, anders als dies bei einem normalen Insolvenzverfahren der Fall ist. Zur Insolvenzmasse gehört der Nachlass zum Zeitpunkt des Eröffnungsverfahrens und nicht des Erbfalls. Daneben zählen auch Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, die Erben und den Nachlasspfleger zur Insolvenzmasse. Durch das Einschalten der Nachlassverwaltung gibt der Erbe seine Verfügungsgewalt über den Nachlass ab. Diese wird dann auf den Verwalter übertragen, der vom Nachlassgericht eingesetzt worden ist. Die Verfügungen, welche noch vom Erben über bestimmte Nachlassgegenstände getroffen wurden, sind unwirksam.
Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann sehr schnell hohe Kosten verursachen. Das Gericht eröffnet deshalb ein solches Verfahren nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die verursachten Verfahrenskosten gedeckt sind. Demnach muss der Nachlass wenigstens sicherstellen, dass sowohl die Vergütung für den Insolvenzverwalter als auch die Gerichtsgebühren beglichen werden können.
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