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Interessantes zur Geschäftsunfähigkeit

  • Testament
  • Testierfähigkeit
  • Erbe
  • Gesetzlicher Vertreter
  • Annahme der Erbschaft

Wer kann ein Testament errichten?

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Das heißt, er muss in der Lage sein, seinen Willen frei zu bestimmen und die Folgen seiner Erklärung zu erkennen. Minderjährige können ab dem 16. Lebensjahr ein Testament errichten, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters haben oder wenn sie sich in einer besonderen Lebenssituation befinden, wie z.B. Ehe oder Elternschaft.

Kann ein Geschäftsunfähiger ein Testament errichten?

Ein Geschäftsunfähiger kann kein Testament errichten, da er keinen wirksamen Willen äußern kann. Geschäftsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen oder die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen zu verstehen. Dies kann z.B. aufgrund von geistiger Behinderung, psychischer Krankheit oder Bewusstlosigkeit der Fall sein.

Wer ist Geschäftsunfähig?

Geschäftsunfähig sind nach § 104 BGB Personen, die noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Wie kann man Geschäftsunfähigkeit beweisen?

Die Geschäftsunfähigkeit muss im Zweifel durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden, das die Ursache, den Grad und die Dauer der geistigen Beeinträchtigung feststellt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht nur von der Diagnose, sondern auch von der konkreten Situation abhängt, in der die Person handeln will.

Ist man mit Pflegestufe 4 noch geschäftsfähig?

Die Pflegestufe 4 bedeutet, dass die Person einen sehr hohen Pflegebedarf hat und rund um die Uhr betreut werden muss. Dies allein schließt aber nicht aus, dass sie noch geschäftsfähig ist. Es kommt darauf an, ob sie trotz ihrer körperlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, ihren Willen zu bilden und zu äußern und die Folgen ihrer Handlungen zu überblicken.

Kann man mit Demenz noch ein Testament errichten?

Demenz ist eine Erkrankung des Gehirns, die zu einem fortschreitenden Verlust von Gedächtnis, Orientierung und Urteilsvermögen führt. Ob eine Person mit Demenz noch ein Testament errichten kann, hängt davon ab, wie weit die Erkrankung fortgeschritten ist und ob sie noch lichte Momente hat, in denen sie ihren Willen klar erkennen lässt. Im Zweifel sollte ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, um die Testierfähigkeit zu beurteilen.

Wer entscheidet über die Geschäftsfähigkeit?

Die Geschäftsfähigkeit ist eine rechtliche Frage, die letztlich von einem Gericht entschieden wird. Wenn es Zweifel an der Geschäftsfähigkeit einer Person gibt, kann das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit einleiten. Dabei wird die betroffene Person angehört und ggf. ein Sachverständiger bestellt.

Welche Konsequenzen hat die Geschäftsunfähigkeit?

Die Geschäftsunfähigkeit hat zur Folge, dass die betroffene Person keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben kann, die für sie bindend sind. Das heißt, sie kann z.B. keine Verträge schließen, kein Testament machen oder keine Vollmacht erteilen. Wenn sie dennoch solche Erklärungen abgibt, sind diese nichtig und ohne Wirkung. Die Geschäftsunfähigkeit kann auch Auswirkungen auf die Haftung der Person haben, z.B. wenn sie einen Schaden verursacht.

Sind Betreute stets geschäftsunfähig?

Nein, Betreute sind nicht automatisch geschäftsunfähig. Die Betreuung ist eine rechtliche Hilfe für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Die Betreuung beschränkt sich auf die Bereiche, für die sie vom Gericht angeordnet wurde, z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung. Die betreute Person behält grundsätzlich ihre Geschäftsfähigkeit, soweit sie nicht durch eine Einwilligungsvorbehalt eingeschränkt wird. Das bedeutet, dass sie in bestimmten Angelegenheiten nur mit Zustimmung des Betreuers handeln darf.