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Wichtige Gebiete zur Erbschaft
- Testament
- Erbvertrag
- Gesamtrechtsnachfolge
- Nachlassverbindlichkeiten
Die Erbschaft (auch als Nachlass bezeichnet) ist nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das gesamte Vermögen, das im Falle des Todes einer Person (des Erblassers) auf eine andere Person (den Erben) übergeht. Neben den Rechten, die mit dem Tod des Erblassers auf den Erben übergehen (Eigentum, dingliche und persönliche Rechte, Forderungen), gehören zur Erbschaft auch die Verbindlichkeiten des Erblassers, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dieses Prinzip wird als Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession bezeichnet. Die einzigen Rechte, die beim Tod des Erblassers nicht auf den Erben übergehen sind die sogenannten höchstpersönlichen Rechte und Rechtsbeziehungen, also Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden, der Nießbrauch oder Unterhaltsansprüche.
In welchem Umfang die Erbschaft vom Erblasser bei dessen Tod (Erbfall) auf den Erben bzw. auf die Erben übergeht, hängt davon ab, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag, hinterlassen hat. Hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, so tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Mit der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages kann der Erblasser Bestimmungen darüber treffen, wer nach seinem Tode zu welchem Teil das Erbe und damit die Erbschaft erhalten soll. Die Testierfreiheit des Erblassers wird allerdings durch den sogenannten Pflichtteil eingegrenzt. Der Pflichtteil steht nahen Angehörigen des Erblassers auch dann zu, wenn sie im Testament oder im Erbvertrag nicht bedacht worden sind.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Erbschaft
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