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Wichtige Gebiete zur Erbmasse

  • Nachlass
  • Verbindlichkeiten
  • Vermögen
  • Universalsukzession

Was zählt nicht zum Nachlass des Erblassers?

Zum Nachlass des Erblassers zählen alle Vermögenswerte und Schulden, die er zum Zeitpunkt seines Todes hinterlässt. Nicht zum Nachlass gehören hingegen Vermögenswerte, die mit dem Tod des Erblassers untergehen, wie zum Beispiel Nutzungsrechte, Nießbrauch oder Rentenansprüche. Auch Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte übertragen hat, ohne sich einen Vorbehalt zu sichern, fallen nicht in den Nachlass.

Wer erbt Hausrat und Auto?

Hausrat und Auto gehören zum sogenannten Voraus, den der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner neben seinem gesetzlichen Erbteil beanspruchen kann. Der Voraus umfasst die Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts gehören, wie zum Beispiel Möbel, Geschirr oder Kleidung. Auch das Auto zählt zum Voraus, wenn es dem Haushalt dient. Der Voraus wird nicht auf den Erbteil angerechnet und steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch dann zu, wenn er das Erbe ausschlägt.

Was gehört alles zum Barvermögen?

Zum Barvermögen gehören alle Geldwerte, die der Erblasser hinterlässt, wie zum Beispiel Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere oder Forderungen. Auch Lebensversicherungen oder Bausparverträge zählen zum Barvermögen, wenn sie auf den Namen des Erblassers lauten oder er als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Nicht zum Barvermögen gehören hingegen Sachwerte wie Immobilien, Schmuck oder Kunstwerke.

Wer erbt die Wohnungseinrichtung?

Die Wohnungseinrichtung gehört ebenfalls zum Voraus, den der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner neben seinem gesetzlichen Erbteil beanspruchen kann. Die Wohnungseinrichtung umfasst alle Gegenstände, die zur Ausstattung der Wohnung gehören, wie zum Beispiel Teppiche, Lampen oder Bilder. Der Voraus wird nicht auf den Erbteil angerechnet und steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch dann zu, wenn er das Erbe ausschlägt.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Haus?

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil steht den Abkömmlingen (Kindern, Enkeln etc.), dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Eltern des Erblassers zu, wenn sie vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die Höhe des Pflichtteils bei einem Haus hängt vom Wert des Hauses und vom Anteil des Pflichtteilsberechtigten am gesetzlichen Erbe ab. Zum Beispiel: Wenn der Erblasser ein Haus im Wert von 300.000 Euro hinterlässt und ein Kind als Alleinerben einsetzt, hat das andere Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 75.000 Euro (die Hälfte von 50% von 300.000 Euro).

Welche Kosten können von der Erbmasse abgezogen werden?

Von der Erbmasse können alle Kosten abgezogen werden, die mit dem Tod des Erblassers und der Abwicklung des Nachlasses zusammenhängen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die Bestattung, die Grabpflege, die Testamentseröffnung, die Nachlassverwaltung oder die Nachlassgerichtsgebühren. Auch Schulden des Erblassers können von der Erbmasse abgezogen werden, soweit sie nicht vom Nachlassverwalter bestritten werden.

Was fällt nicht in die Erbmasse?

Nicht in die Erbmasse fallen alle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum Nachlass des Erblassers gehören. Dazu zählen zum Beispiel Vermögenswerte, die mit dem Tod des Erblassers untergehen, wie zum Beispiel Nutzungsrechte, Nießbrauch oder Rentenansprüche. Auch Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte übertragen hat, ohne sich einen Vorbehalt zu sichern, fallen nicht in die Erbmasse. Ebenso fallen nicht in die Erbmasse Vermögenswerte, die dem Erblasser nicht allein gehörten, wie zum Beispiel gemeinschaftliches Eigentum oder Gesellschaftsanteile.

Wie lange darf ein Geschenk in die Erbmasse angerechnet werden?

Ein Geschenk, das der Erblasser zu Lebzeiten an einen Erben oder einen Pflichtteilsberechtigten gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen in die Erbmasse angerechnet werden. Dies bedeutet, dass der Wert des Geschenks bei der Berechnung des Erbteils oder des Pflichtteils berücksichtigt wird. Die Anrechnung dient dazu, eine Ungleichbehandlung der Erben oder Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Anrechnung ist nur möglich, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat oder wenn es sich um ein sogenanntes Pflichtteilsergänzungsgeschenk handelt. Ein Pflichtteilsergänzungsgeschenk liegt vor, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod ein Geschenk an einen Dritten gemacht hat, um die Pflichtteilsansprüche seiner nahen Angehörigen zu schmälern. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass das Geschenk bei der Berechnung seines Pflichtteils hinzugerechnet wird.

Wird die Beerdigung vom Erbe abgezogen?

Die Beerdigungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, die von der Erbmasse abgezogen werden können. Die Beerdigungskosten umfassen alle Aufwendungen, die für eine würdige Bestattung des Erblassers erforderlich sind, wie zum Beispiel die Kosten für den Sarg, die Blumen, die Trauerfeier oder den Grabstein. Die Beerdigungskosten werden in der Regel vom Nachlassverwalter oder vom überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner bezahlt. Wenn diese nicht vorhanden oder nicht zahlungsfähig sind, können die Beerdigungskosten auch von den Erben verlangt werden.

Wie viel Erbschaftssteuer muss ich bei einem Erbe von 1.000.000 Euro bezahlen?

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von mehreren Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, dem Wert des Erbes und den Freibeträgen. Die Freibeträge sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch und können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel: Wenn du ein Kind des Erblassers bist und innerhalb von zehn Jahren nichts von ihm geerbt hast, hast du einen Freibetrag von 400.000 Euro. Das bedeutet, dass du nur für den Betrag über 400.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen musst. In diesem Fall wäre das 600.000 Euro. Der Steuersatz für Kinder beträgt zwischen 7% und 30%, je nachdem wie hoch das Erbe ist. In diesem Fall wäre der Steuersatz 15%. Das bedeutet, dass du 15% von 600.000 Euro als Erbschaftssteuer zahlen musst. Das sind 90.000 Euro.