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Wichtige Gebiete zur Erbfolge
- Verwandte
- Testament
- Gesamtrechtsnachfolge
- Erbrecht
Wie ist die Reihenfolge der Erben?
Die Reihenfolge der Erben richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die gesetzlichen Erben sind in vier Ordnungen eingeteilt, die nacheinander zum Zuge kommen. Die erste Ordnung umfasst die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten. Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Die vierte Ordnung umfasst die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Wer verteilt das Erbe, wenn kein Testament vorliegt?
Wenn kein Testament vorliegt, verteilt das Nachlassgericht das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht ermittelt die gesetzlichen Erben und stellt einen Erbschein aus, der die Erbquoten und die Erbengemeinschaft festlegt. Der Erbschein ist der Nachweis der Erbenstellung und berechtigt zur Verfügung über den Nachlass.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist?
Die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist, richtet sich nach den vier Ordnungen der gesetzlichen Erben, wie oben beschrieben. Innerhalb einer Ordnung erben die Verwandten zu gleichen Teilen, wobei nähere Verwandte die entfernteren ausschließen. Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses, neben den Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses und neben den Verwandten der dritten oder vierten Ordnung den gesamten Nachlass.
Wann ist der Ehepartner Alleinerbe?
Der Ehepartner ist Alleinerbe, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat und keine Verwandten der ersten bis vierten Ordnung vorhanden sind. Das heißt, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Urgroßeltern oder deren Abkömmlinge hat.
Wann erben Geschwister des Verstorbenen?
Geschwister des Verstorbenen erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur dann, wenn keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden sind. Das heißt, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel oder Urenkel hat. In diesem Fall erben die Geschwister zu gleichen Teilen neben dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers.
Kann man auch ohne Erbschein erben?
Man kann auch ohne Erbschein erben, wenn man ein Testament oder einen Erbvertrag hat, der die Erben eindeutig bestimmt. In diesem Fall kann man sich mit dem Testament oder dem Erbvertrag als Erbe ausweisen und über den Nachlass verfügen. Allerdings kann es sein, dass Banken oder andere Stellen einen Erbschein verlangen, um sicherzugehen, dass das Testament oder der Erbvertrag gültig ist.
Erben zuerst Kinder oder Ehepartner?
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben sowohl Kinder als auch Ehepartner des Erblassers. Allerdings haben die Kinder einen größeren Anteil am Nachlass als der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Die Kinder erben zu gleichen Teilen die Hälfte des Nachlasses, während der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein Viertel des Nachlasses erbt. Der restliche Viertel des Nachlasses wird nach dem Güterstand des Erblassers verteilt. Wenn der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, erbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner diesen Viertel zusätzlich. Wenn der Erblasser im Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gelebt hat, erbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner diesen Viertel nicht.
Wie viel erbt ein Kind, wenn ein Elternteil stirbt?
Wenn ein Elternteil stirbt, erbt ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses, wenn der andere Elternteil noch lebt. Wenn der andere Elternteil auch verstorben ist oder das Kind von ihm enterbt wurde, erbt das Kind den gesamten Nachlass. Wenn das Kind noch minderjährig ist, wird das Erbe bis zur Volljährigkeit von einem gesetzlichen Vertreter verwaltet.
Wann erbt der Ehepartner alles?
Der Ehepartner erbt alles, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat und keine Verwandten der ersten bis vierten Ordnung vorhanden sind. Das heißt, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Urgroßeltern oder deren Abkömmlinge hat.
Welche Erben gehören zu den gesetzlichen Erben?
Zu den gesetzlichen Erben gehören die Verwandten des Erblassers und der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Die Verwandten sind in vier Ordnungen eingeteilt, die nacheinander zum Zuge kommen. Die erste Ordnung umfasst die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten. Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Die vierte Ordnung umfasst die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.