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Wichtige Gebiete zum Erbfall

  • Erbschaft
  • Tod
  • Kommorientenvermutung
  • Erblasser

Der Erbfall tritt mit dem Tode des Erblassers ein. Nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht mit dem Erbfall  das Vermögen des Verstorbenen (die Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, also die Erben, über.

Ein Problem kann im Zusammenhang mit dem Erbfall der Todeszeitpunkt des Erblassers sein. § 1923 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Erbe nur werden kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Kommt es zu einer Situation, in welcher sowohl der Erblasser als auch der Erbe sterben, lässt sich oft nicht eindeutig bestimmen, welche der beiden Personen zuerst verstorben ist (etwa bei einem Verkehrsunfall oder bei einem Schiffsuntergang). Für den Fall, dass nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann, welche der verstorbenen Personen zuerst verstorben ist, nimmt das deutsch Recht an, das beide Personen zum gleichen Zeitpunkt verstorben seien (Kommorientenvermutung).

Aufgrund der bereits erwähnten Vorschrift des § 1923 Abs. 1 BGB bewirkt die Kommorientenvermutung, dass keine der zugleich verstorbenen Personen die jeweils andere beerben kann. Für etwaige angehörige der Verstorbenen hat dies erhebliche Auswirkungen, da die Verstorbenen mit ihrem Tod Erblasser für die überlebenden Erben geworden sind oder eben geworden wären. Personen, die bei Feststellbarkeit des genauen Todeszeitpunktes der beiden verstorbenen Erbe geworden wären, werden durch die Kommorientenvermutung also eventuell nicht zu Erben.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Erbfall

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