☎ Anwaltshotline “Erbanfechtung”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Erbanfechtung dient der „Beratung zur Erbanfechtung”! Über die “Hotline Erbanfechtung” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Erbanfechtung

  • Testament
  • Erbe
  • Nachlassgericht
  • Ausschlagung

Der Begriff Erbanfechtung beschreibt zum einen die Anfechtung der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) eines Erblassers, zum anderen die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft. Der erste Fall kommt besonders dann zur Anwendung, wenn sich Erben durch ihre Stellung im Testament eines Verstorbenen schlecht behandelt fühlen, der zweite Fall der Erbanfechtung tritt besonders dann auf, wenn Erben ein Erbe ausschlagen wollten, dabei aber die hierfür notwendige Frist versäumt haben.

Die gesetzliche Erbfolge und somit die Stellung, die ein Erbe hierbei in der Erbrangfolge einnimmt, kann nicht angefochten werden. Die gesetzliche Erbfolge tritt außer Kraft, wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, mit welcher er selbst darauf Einfluss genommen hat, wer in welchem Umfang Anteil an dem hinterlassenen Erbe haben soll. Die Anfechtung muss beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen und entsprechend begründet werden. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist häufig mit einem langjährigen und teuren Streit der Erben um das Erbe verbunden.

Die zweite Form der Erbanfechtung, die Anfechtung der Annahme, kommt dann in Betracht, wenn es die ursprüngliche Absicht eines Erben war, das Erbe auszuschlagen, die zur Ausschlagung nötige Frist jedoch versäumt wurde. Auch die Anfechtung der Annahme erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht. Die Anfechtung der Annahme wirkt nach § 1957 BGB rechtlich gesehen wie die Ausschlagung des Erbes.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Erbanfechtung

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