☎ Anwaltshotline “Eigenhändiges Testament”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline eigenhändiges Testament dient der „Beratung zum eigenhändigen Testament”! Über die “Hotline eigenhändiges Testament” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zum eigenhändigen Testament

  • Testament
  • testierfähig
  • Willenserklärung
  • Urheberschaft

Ein eigenhändiges Testament ist ein Testament, das durch den Verfasser vollständig handschriftlich verfasst und signiert wurde. Das eigenhändige Testament ist insbesondere vom sogenannten öffentlichen Testament abzugrenzen, welches durch die Willenserklärung eines Menschen gegenüber dem Notar zustande kommt oder dadurch, dass eine Schrift dem Notar überreicht wird, die den letzten Willen der Person enthält.

Eigenhändiges Testament und öffentliches Testament sind die beiden Standardformen des Zustandekommens eines Testaments. Daneben existieren noch die sogenannten Nottestamente (Bürgermeistertestament, Seetestament, Drei-Zeugen-Testament).

Die rechtlichen Bestimmungen, die das eigenhändige Testament betreffen, sind im fünften Buch (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten, insbesondere in den §§ 2247 und 2229 BGB. An die Form und das Zustandekommen eines wirksamen eigenhändigen Testaments werden Anforderungen gestellt:

  • Der Erblasser muss nach § 2229 Abs. 4 BGB testierfähig sein: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen […] kann ein Testament nicht errichten.“
  • Der Erblasser muss nach § 2247 Abs. 2 BGB  angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat.
  • Der Erblasser soll seinen Vornamen und den Familiennamen für die Unterschrift verwende Benutzt er eine andere Unterschrift, so steht dies der Wirksamkeit des Testaments nur dann nicht entgegen, wenn diese zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. (§ 2247 Abs. 3 BGB)
  • Wer minderjährig oder Analphabet ist, kann nach § 2247 Abs. 4 BGB kein eigenhändiges Testament verfassen.
  • Enthält ein eigenhändiges Testament keine Angabe zu Zeit oder Ort seiner Errichtung, ist es nur dann gültig, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit oder den Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum eigenhändigen Testament

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