Bei rechtlichen Fragen zur Beamtenversorgung wird Ihnen über die Anwaltshotline Beamtenversorgung weitergeholfen. Sie werden mit einem fachkundigen Rechtsanwalt verbunden, der jede Ihrer Fragen beantwortet und Sie individuell berät.
Wichtige Stichpunkte zu Beamtenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz
- Pension
- Leistungen
- Voraussetzungen
- Altersgeld
Zu allen genannten Bereichen erhalten Sie über die Hotline Beamtenversorgung kompetente Rechtsauskunft von einem erfahrenen Anwalt.
Die Beamtenversorgung regelt die Alterssicherung für Beamte des Bundes und wird rechtlich durch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährleistet. Die Pflicht zur Versorgung der Beamten ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Finanziert wird die Beamtenversorgung grundsätzlich über Steuern. Darüber hinaus wurden auch Versorgungsrücklagen und Versorgungsfonds eingeführt, mit denen ein Teil der Kosten für die Beamtenversorgung getragen werden soll.
Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges System zur Alterssicherung, das es neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts, der betrieblichen Altersvorsorge und der privaten Vorsorge gibt. Leistungen, die im Rahmen der Beamtenversorgung gezahlt werden, sind Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge. Das heißt, Beamte und deren Angehörige sind versorgt, wenn der Betroffene dienstunfähig wird oder eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, der Beamte stirbt oder einen Dienstunfall erleidet. In diesen Fällen erhalten er beziehungsweise seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge, Sterbegeld, Witwengeld, Waisengeld, einen Unfallausgleich, Unfallruhegehalt, Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Neben Beamten sind auch Richter, Berufssoldaten, Pfarrer und Kirchenbeamte ruhegehaltsberechtigt. Grundsätzlich erhalten alle Personen, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 BeamtVG erfüllen, Ruhegehalt, sobald sie das Pensionsalter erreicht haben. Anspruch auf die Versorgungsleistungen haben demnach Beamte, die mindestens fünf Jahre im Dienst gewesen, die durch ihren Dienst dienstunfähig geworden sind oder die in den Ruhestand versetzt wurden.
Die Höhe der Pension für Beamte richtet sich nach den geleisteten Dienstjahren. Durch jedes Dienstjahr erhöht sich der Anspruch auf Ruhegehalt. Der Ruhegehaltssatz beträgt bei 40 Dienstjahren maximal 71,75 Prozent. Beamte, die vorzeitig in den Ruhestand gehen möchten, müssen mit Abschlägen von bis zu 14 Prozent rechnen. Bundesbeamte, die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, haben seit 2013 einen gesonderten Versorgungsanspruch in Form des sogenannten Altersgelds.
Schriftliche Rechtsberatung zu Beamtenversorgung
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