Bedeutende Stichpunkte zur Bürgschaft
- Gewährleistungsbürgschaft
- Ausführungsbürgschaft
- Vorauszahlungsbürgschaft
- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Bietungsbürgschaft
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Unter einer Bürgschaft versteht man einen Vertrag, durch welchen sich ein Bürge dem Gläubiger eines Anderen gegenüber dazu verpflichtet, für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Anderen einzustehen. Durch diese Bürgschaft möchte sich der Gläubiger vor einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners absichern. Die dritte Person ist meist ein Kreditnehmer und der Gläubiger eine Bank, die ein Darlehen gewährt. Die Bürgschaft ist einseitig verpflichtend, der Gläubiger muss demnach keine Pflichten erfüllen, er darf vom Hauptschuldner die Erfüllung seiner Forderungen verlangen bzw. falls der Schuldner diese nicht leisten kann, hierfür den Bürgen in die Pflicht nehmen.
Damit eine Bürgschaft rechtliche Gültigkeit erhält, ist zunächst eine schriftliche Erklärung des Bürgen notwendig. In dieser müssen unter anderem Angaben zum Bürgschaftsbetrag, zum Namen des Gläubigers und zur Hauptschuld gemacht werden. In manchen Fällen können Bürgschaften sittenwidrig sein, etwa bei einer finanziellen Überforderung des Bürgen beim Eingehen der Bürgschaft oder falls die Bürgschaft lediglich aus tiefer emotionaler Verbundenheit zum jeweiligen Hauptschuldner heraus entstanden ist bzw. der Gläubiger die emotionale Abhängigkeit des Gläubigers für seine Zwecke ausgenutzt hat, wie es beispielsweise bei Angehörigenbürgschaften der Fall ist.
Um eine Bürgschaft im Bereich Baurecht zu stellen, muss immer erst ein Bauvertrag geschlossen worden sein. Grundsätzlich unterscheidet man fünf verschiedene Arten der Bürgschaft, die Gewährleistungsbürgschaft, die Ausführungsbürgschaft, die Vorauszahlungsbürgschaft, die Vertragserfüllungsbürgschaft, die Bietungsbürgschaft und die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft. Es kommt zum Erlöschen der Bürgschaft, sobald der Gläubiger auf diese Bürgschaft verzichtet oder die Hauptforderung beglichen wurde. Der Bürge ist auch durch das Kündigungsrecht dazu berechtigt, die Bürgschaft zu kündigen, aber nur, wenn dies explizit im Bürgschaftsvertrag vereinbart wurde. Bei einem Tod des Bürgen erlischt die Bürgschaft allerdings nicht, sondern die Schulden gehen auf die Erben über.
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