Rechtsberatung zum Arbeitszeugnis (Zeugnis)
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- Beleidigung
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Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses kommt es auf die verwendeten Formulierungen an. Man kann sagen, dass sich eine „Zeugnissprache“ entwickelt hat, die sich standardisierter Redewendungen bedient. Die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ würde der Note „sehr gut“ entsprechen. „Zu unserer vollen Zufriedenheit“ hingegen würde so viel bedeuten wie ein „ausreichend“. Rechtlich gesehen, darf der Arbeitgeber niemals Beleidigungen oder gehässige Redewendungen in einem Arbeitszeugnis verwenden. Als Arbeitnehmer sollte man das Zeugnis überprüfen. Die Tätigkeit sollte beschrieben und Ihre Leistung angemessen bewertet werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Datum des Zeugnisses kein zu großer Zeitabstand liegt.
Bei einem Arbeitszeugnis kann man zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Zeugnis unterscheiden. Ein einfaches Zeugnis liegt vor, wenn nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Es beinhaltet keinerlei Wertungen, sondern nur die Personendaten und die Angaben zur Dauer und Art der Anstellung. Dagegen enthält ein qualifiziertes Zeugnis zusätzliche Angaben, beispielsweise über das dienstliche Verhalten oder die Qualifikation des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber auch ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn beispielsweise die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vorliegt. Das Gesetz sieht vor, dass das qualifizierte Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert ist, damit der Arbeitnehmer keine Benachteiligung erhält, was seine berufliche Zukunft betrifft. Negative Bewertungen sind nur zulässig, wenn sich diese über die gesamte Dauer der Anstellung erstreckt haben. Der Arbeitgeber darf im Arbeitszeugnis nur wahre Angaben machen. Zudem darf das Arbeitszeugnis keinerlei Lücken oder doppeldeutige Bemerkungen enthalten.
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