Themenbereiche zum Vorstellungsgespräch
- Arbeitsvertrag
- Festanstellung
- Schwangerschaft
- Eignungsuntersuchung
- Gleichstellung
Was ist ein Vorstellungsgespräch?
Ein Vorstellungsgespräch ist ein Gespräch zwischen einem potenziellen Arbeitgeber und einem Bewerber, in dem der Arbeitgeber den Bewerber näher kennenlernt und seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle prüft. Der Bewerber hat die Möglichkeit, sich selbst zu präsentieren, Fragen zu stellen und sich ein Bild von dem Unternehmen und dem Arbeitsplatz zu machen.
Der Arbeitgeber kann seinen Vertragspartner grundsätzlich frei bestimmen, sodass der Bewerber auf ein Jobangebot kein Recht auf eine Einstellung hat. Jedoch muss der zukünftige Arbeitgeber beim Auswahlverfahren bestimmte Grundsätze beachten. Sind diese nicht beachtet worden, kann dem Bewerber ein Anspruch auf Einstellung oder auch Schadensersatz zustehen.
Welche Fragen darf der Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch stellen?
Der Arbeitgeber darf beim Vorstellungsgespräch alle Fragen stellen, die einen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle haben und die für die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers relevant sind. Dies können zum Beispiel Fragen zu den Qualifikationen, den Berufserfahrungen, den Motiven, den Erwartungen, den Stärken und Schwächen oder den Interessen des Bewerbers sein.
Grundsätzlich sind alle Fragen zulässig, die für den Abschluss des Arbeitsvertrages wesentlich sind. Ob eine Information wesentlich ist, bestimmt sich nach der objektiven Ansicht eines Dritten. Die falsche Beantwortung einer zulässigen Frage kann ein Aufhebungsgrund des Arbeitsvertrags darstellen.
Zulässige Fragen können zum Beispiel sein:
- Nach den arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen (berufliche und fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, Zeugnissen etc.)
- Ob eine Wettbewerbsverbot mit einem früheren Arbeitgeber besteht
- Nach Krankheiten, wenn sie die Leistungsfähigkeit oder die vorhergesehene Tätigkeit betreffen (Allergien, ansteckende Krankheiten, bevorstehende Operationen, bewilligter Kuraufenthalt)
- Die Gewerkschaftszugehörigkeit
- Nach der Schwerbehinderteneigenschaft
Betreffen bestimmte Fragen die Privatsphäre des Bewerbers, sind sie nur insoweit zulässig, als dass die Information für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist. Der Bewerber darf auf unzulässige Fragen unrichtig antworten, ohne dass er mit einer späteren Aufhebung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung rechnen muss.
Unzulässige Fragen können z.B. sein, nach:
- dem Familienstand
- einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft
- der Sicherstellung der Betreuung von Kindern
- behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen
- Religions- oder Parteizugehörigkeit
- der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes
- Vorstrafen und Strafverfahren
- dem Vermögensstand des Bewerbers
- der sexuellen Orientierung
Im Einzelfall können jedoch auch generell unzulässige Fragen zulässig sein, wenn es um einen bestimmten Beruf geht, indem es gerade auf die bestimmte Eigenschaft ankommt. Zum Beispiel kann eine Frage nach dem Vermögen des Bewerbers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit mit Geld umgehen muss oder die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats besteht.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Bewerber einer Eignungsuntersuchung unterzieht und ein Zeugnis über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Dem Arbeitgeber steht es sogar frei, selbst einen Arzt für die Untersuchung zu bestimmen. Die Untersuchung darf aber nur mit Zustimmung des Bewerbers durchgeführt werden. Die Auskunft über die geistliche und körperliche Lage des Bewerbers beschränkt sich jedoch auf die für den Arbeitsplatz erforderlichen Eigenschaften. Der untersuchende Arzt darf deshalb nur darüber Auskunft abgeben, ob er den Bewerber für die Ausübung der geforderten Tätigkeit für geeignet hält.
Hat der Bewerber gegen seinen bisherigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch?
Der Bewerber hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch. Er muss daher versuchen, das Vorstellungsgespräch außerhalb seiner Arbeitszeit zu legen oder mit seinem bisherigen Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn der Bewerber ohne Erlaubnis seiner Arbeitspflicht fernbleibt, kann er abgemahnt oder sogar gekündigt werden.
Wer darf Vorstellungsgespräche führen?
Vorstellungsgespräche dürfen grundsätzlich von jeder Person geführt werden, die vom Arbeitgeber dazu ermächtigt wurde. Dies können zum Beispiel der Geschäftsführer, der Personalchef, der zukünftige Vorgesetzte oder ein Mitarbeiter aus der Fachabteilung sein. Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, dass die Person, die das Vorstellungsgespräch führt, über die nötige Kompetenz und Erfahrung verfügt und die gesetzlichen Vorgaben beachtet.
Wann darf der Arbeitnehmer lügen?
Der Arbeitnehmer darf beim Vorstellungsgespräch grundsätzlich nicht lügen, da er sonst gegen seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft verstößt. Wenn der Arbeitgeber jedoch eine unzulässige Frage stellt, darf der Arbeitnehmer diese entweder verweigern oder ausnahmsweise falsch beantworten, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lüge nicht offensichtlich ist oder später aufgedeckt wird.
Was darf man dem künftigen Arbeitgeber verschweigen?
Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch alle Informationen verschweigen, die für die ausgeschriebene Stelle nicht relevant sind oder die seine Persönlichkeitsrechte schützen. Dies können zum Beispiel Informationen über seine Hobbys, seine politischen Ansichten, seine Gesundheit oder seine finanzielle Situation sein. Der Arbeitnehmer muss jedoch darauf achten, dass er keine falschen Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, die für den Arbeitgeber von Bedeutung sind.