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Gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende. Der Urlaub hat mindestens 24 Werktage zu betragen, ausgenommen ist somit die Anrechnung von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Wie hoch der genaue Urlaubsanspruch ist, kann etwa in einem Tarifvertrag, einer Verordnung oder Betriebsvereinbarung individuell festgelegt werden. Besondere Vorschriften in Bezug auf den Urlaubsanspruch gelten für Beamte, Soldaten und Richter.

Vom Erholungsurlaub ist der Sonderurlaub abzugrenzen. Während Arbeitnehmer ohne besonderen Anlass einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes haben, muss für die Gewährung von Sonderurlaub ein besonderer Grund vorliegen, beispielsweise familiärer Art. Sonderurlaub kann sowohl bezahlt als auch unbezahlt erfolgen. Die Urlaubsabgeltung, also der Ausgleich der während des nicht genommenen Urlaubs erbrachten Arbeit in Geld, ist grundsätzlich verboten, kann im Ausnahmefall aber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Wann hat man 36 Urlaubstage?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland beträgt mindestens 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche oder 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Dieser kann jedoch durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge erhöht werden. Einige Branchen oder Bundesländer sehen beispielsweise einen höheren Urlaubsanspruch vor. Um 36 Urlaubstage zu haben, muss also eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Dabei ist zu beachten, dass der Urlaubsanspruch nicht vom Alter oder der Betriebszugehörigkeit abhängig ist.

Wie ist der Urlaub gesetzlich geregelt?

Der Urlaub ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dieses Gesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und soll den Arbeitnehmern eine angemessene Erholung ermöglichen. Das BUrlG legt unter anderem fest, wie der Urlaubsanspruch entsteht, wie er berechnet wird, wann er verfällt, wie er übertragen werden kann, wie er gewährt wird und wie er abgegolten wird. Das BUrlG enthält jedoch nur die Mindestbestimmungen für den Urlaub. Es kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.

Wer hat Anspruch auf 6 Wochen Urlaub?

Ein Anspruch auf 6 Wochen Urlaub ergibt sich aus einer Sechs-Tage-Woche mit einem gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG). Dies entspricht vier Wochen pro Jahr. Wenn jedoch eine Fünf-Tage-Woche vereinbart ist, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nur 20 Tage pro Jahr. Um auf 6 Wochen Urlaub zu kommen, muss also eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, die den Urlaubsanspruch erhöht. Dies kann zum Beispiel durch einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag geschehen.

Wie viel Tage Urlaub, wenn ich 60 bin?

Der Urlaubsanspruch ist nicht vom Alter abhängig. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer mit 60 Jahren den gleichen Urlaubsanspruch hat wie ein jüngerer Kollege. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche oder 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Dieser kann jedoch durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge erhöht werden. Es gibt also keine gesetzliche Regelung, die einem älteren Arbeitnehmer mehr Urlaub gewährt.

Kann ich mir mehr Urlaub nehmen als mir zusteht?

Nein, das ist nicht möglich. Der Arbeitnehmer kann nur so viel Urlaub nehmen, wie ihm zusteht. Der Urlaubsanspruch ist ein Recht des Arbeitnehmers, aber auch eine Pflicht. Er muss seinen Urlaub beantragen und vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Der Arbeitgeber muss dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, kann aber auch betriebliche Belange geltend machen (§ 7 BUrlG). Wenn der Arbeitnehmer mehr Urlaub nimmt als ihm zusteht, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zu haben, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wie zum Beispiel eine Abmahnung oder eine Kündigung.

Hat man bei Teilzeit weniger Urlaub?

Nein, das ist nicht der Fall. Der Urlaubsanspruch ist nicht von der Arbeitszeit abhängig, sondern von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Das bedeutet, dass ein Teilzeitbeschäftigter, der an fünf Tagen in der Woche arbeitet, den gleichen Urlaubsanspruch hat wie ein Vollzeitbeschäftigter, der ebenfalls an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt in diesem Fall 20 Tage pro Jahr (§ 3 BUrlG). Wenn jedoch ein Teilzeitbeschäftigter an weniger Tagen in der Woche arbeitet, wird sein Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Zum Beispiel hat ein Teilzeitbeschäftigter, der an drei Tagen in der Woche arbeitet, einen gesetzlichen Mindesturlaub von 12 Tagen pro Jahr.

Ist ein Urlaubstag immer 8 Stunden?

Nein, das ist nicht so. Ein Urlaubstag entspricht einem Arbeitstag. Das bedeutet, dass die Dauer eines Urlaubstages von der individuellen Arbeitszeit abhängt. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden hat, dann entspricht ein Urlaubstag auch 6 Stunden. Wenn er jedoch eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden hat, dann entspricht ein Urlaubstag auch 10 Stunden. Der Urlaubsanspruch wird also nicht in Stunden, sondern in Tagen ausgedrückt.

Wie viele Tage kann der Arbeitgeber verplanen?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich keine Urlaubstage verplanen, ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers zu haben. Der Arbeitnehmer hat das Recht, seinen Urlaub nach seinen Wünschen zu nehmen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 7 BUrlG). Der Arbeitgeber muss den Urlaub gewähren, wenn der Arbeitnehmer ihn beantragt hat. Er kann den Urlaub nur aus wichtigen Gründen ablehnen oder ändern. Der Arbeitgeber kann jedoch mit dem Betriebsrat oder einer entsprechenden Vertretung eine Betriebsvereinbarung abschließen, die bestimmte Zeiträume für den Urlaub festlegt. Zum Beispiel kann eine Betriebsvereinbarung vorsehen, dass alle Arbeitnehmer im Sommer zwei Wochen oder im Winter eine Woche Urlaub nehmen müssen. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer an diese Regelung halten.

Haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang bei Urlaub?

Nein, das ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss zwar die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Gewährung des Urlaubs berücksichtigen, aber er muss auch die betrieblichen Belange und die Wünsche anderer Arbeitnehmer beachten (§ 7 BUrlG). Es gibt also keinen generellen Vorrang für Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern bei der Urlaubsplanung. Allerdings kann der Arbeitgeber aus sozialen Gründen Rücksicht auf die familiäre Situation des Arbeitnehmers nehmen und ihm den Urlaub in den Schulferien ermöglichen. Dies ist jedoch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.