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Die “Anwaltshotline Arbeitsrecht” bietet umfassende Rechtsauskunft rund um die Themen Arbeit und Schwangerschaft. Rufen Sie jetzt die Hotline an und lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten!

Themen zur Schwangerschaft im Arbeitsrecht

  • Kündigung
  • Teilzeit
  • Urlaub
  • Elternzeit
  • Mutterschutz

Durch das Mutterschutzgesetz (MuSchuG) genießt jede Frau während der Schwangerschaft einen besonderen Schutz und einen Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt. Dazu gehört auch, dass eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers vom Beginn der Schwangerschaft an bis zu vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig ist. Der Kündigungsschutz beginnt allerdings erst, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert worden ist. Dann darf er keine Kündigung mehr aussprechen. Tut er dies doch, ist die Kündigung unwirksam. Kündigt der Arbeitgeber, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, wird diese Kündigung unwirksam, wenn die Schwangere innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung den Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis setzt.

Ein Anspruch auf Teilzeit ist seit dem Jahr 2001 gesetzlich normiert. Die Voraussetzungen sind eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit in einem Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeitern. Damit ist das Recht von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit umzusteigen einklagbar. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Wechsel bei dem für Personal zuständigen Mitarbeiter gestellt werden. Eine Ablehnung ist bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Wechsel möglich, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt. Die Ablehnung muss schriftlich erteilt und mit rationalen und nachvollziehbaren Gründen belegt werden. Bloße Unannehmlichkeiten, die durch die Beschäftigung von Teilzeitmitarbeitern entstehen reichen hierbei als Begründung nicht aus.

Die Bundesagentur für Arbeit muss einer Schwangeren, die nicht arbeiten kann, Arbeitslosengeld zahlen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden (Az.: L 9 AL 35/04). Die Frau, die von ihrem Arzt ein Beschäftigungsverbot zum Schutz des ungeborenen Kindes erteilt bekam, stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und könne deshalb auch kein Arbeitslosengeld erhalten, meinte die Arbeitsagentur. Sie verwies die Frau auf Krankengeld und Sozialhilfe. Diese Auffassung trifft nach Ansicht der Richter nicht zu. Die Bundesagentur für Arbeit stelle für Arbeitslose eine Art Ersatzarbeitgeber dar und müsse daher, wie jeder andere Arbeitgeber auch, die Kosten für ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz tragen.

Eine Schwangere, die sich um eine Stelle bewirbt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist. Im Bewerbungsgespräch ist Frage nach einer Schwangerschaft sogar unzulässig und darf deshalb auch wahrheitswidrig mit einem Nein beantwortet werden. Eine falsche Antwort berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung. Zulässig sei die Frage allenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis für Schwangere nicht geeignet sei und der Arbeitgeber befürchten müsse, dass Frau oder Kind Schaden nehmen.

Sollten auch Sie rechtliche Fragen in Bezug auf die Schwangerschaft und Ihren Arbeitsplatz haben, zögern Sie nicht und lassen Sie sich von erfahrenen Anwälten am Telefon beraten! Rufen Sie hierfür die Hotline Schwangerschaft an und erhalten Sie umfassende Auskunft.

Schriftliche Rechtsberatung zur Schwangerschaft im Arbeitsrecht

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