Wissenswertes rund um die Kirche als Arbeitgeber
- Arbeitszeit
- Gehalt
- Mitarbeitervertretung
- Religionszugehörigkeit
- Glaubensausrichtung
Arbeitnehmer, die bei der Kirche beschäftigt sind, können nicht auf alle Punkte des Arbeitsrechtes bestehen. Die Kirche hat in gewissen Punkten Sonderregelungen. Diese Ausnahmeregelungen finden auch in kirchlich getragenen Einrichtungen wie der Caritas, dem Diakonischen Werk oder dem Kolpingwerk Anwendung.
Weltliche Tarifverträge gelten nur in Ausnahmefällen. Paritätisch besetzte Ausschüsse bestimmen Arbeitszeit und Gehalt der Mitarbeiter. Sie bestehen aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und dürfen abseits der Gewerkschaften agieren, da in der Kirche keine Arbeitskämpfe gestattet sind. In Streitfällen sind kirchliche Gerichte zuständig (Konflikte im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts Wahlrecht/Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung). Die Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen der Religionszugehörigkeit ist hier zulässig. Die Kirche ist dazu berechtigt, während des Vorstellungsgesprächs Fragen zur Religionszugehörigkeit zu stellen und einen Bewerber auf Grund seiner Religion- oder Nicht-Religion abzulehnen. Auch darf die Kirche eine christliche Lebensführung abseits der Arbeitsstelle erwarten.
Die Kirche als Arbeitgeber unterliegt dem ebenfalls dem Kündigungsschutzgesetz. Sie darf jedoch im Rahmen ihrer Selbstbestimmung von ihren Angestellten ein christliches Privatleben erwarten und Konsequenzen ziehen, sollte es nicht konform mit dem christlichen Glauben stehen. Dabei kommt es zu Unterschieden in den verschiedenen Glaubensausrichtungen- während die evangelische Kirche ein Kind vor der Ehe akzeptiert, sofern sich das Paar in der Verlobungszeit befindet, kann bei den Mormonen schon eheliche Untreue als Kündigungsgrund erweisen. Auch eine zweite Ehe kann zu einer Kündigung führen (Az. 2 AZR 447/03).
Der Austritt aus der Kirche zieht ebenfalls eine Kündigung nach sich. (LAG Mainz, Az. 11 Sa 428/96) sowie ein privater Leserbrief zu dem Thema Abtreibung, wenn man Arzt an einem kirchlich getragenen Krankenhaus ist. (Bundesverfassungsgericht Az. 2 BvR 1703/83). Eine Kündigung ist jedoch ohne die vorgeschriebene Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam (LAG Düsseldorf Az. 16 Sa 1416/90).
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