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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Prokura dient der „Beratung zur Prokura”! Über die “Hotline Prokura” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Prokura

  • Immobiliarklausel
  • Einzelprokura
  • Handelsgesetzbuch
  • Vertretungsvollmacht

Der Begriff Prokura beschreibt eine umfassende Vertretungsvollmacht, die ein Kaufmann seinem Mitarbeiter erteilt. Die rechtlichen Grundlagen der Prokura sind in den §§ 48 – 53 Handelsgesetzbuch (HGB) festgehalten. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs.1 HGB). Eine Einschränkung hiervon ist durch § 49 Abs.2 HGB gegeben: Der Prokurist ist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Eine solche Befugnis wird Immobiliarklausel genannt.

Für das Zustandekommen einer Prokura hat der Gesetzgeber aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Prokuristen hohe Hürden gesetzt. Zunächst ist es notwendig, dass die Prokura von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter mittels ausdrücklicher Erklärung schriftlich oder mündlich erteilt wird (§ 48 Abs. 1 HGB). Außerdem ist es erforderlich, dass die Prokura von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

Die Prokura kann als Einzelprokura nur einer einzelnen Person gegenüber erteilt werden oder als Gesamtprokura gegenüber zwei oder mehr Personen. Daneben existiert die sogenannte Filialprokura nach § 50 Abs. 3 HGB, die auf eine Filiale oder Zweigstelle eines Unternehmens beschränkt ist. Eine Prokura, die sich auf alle Niederlassungen eines Unternehmens erstreckt, wird als Generalprokura bezeichnet.

Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs.1 HGB). Im Innenverhältnis zwischen Prokurist und dem Erteiler der Prokura sind Beschränkungen der Prokura jedoch möglich. Diese Beschränkungen haben gegenüber Dritten im Geschäftsverkehr keine Bedeutung. Überschreitet der Prokurist seine Befugnisse in einem solchen Fall, haftet er gegebenenfalls gegenüber demjenigen, der ihm die Prokura erteilt hat.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Prokura

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