☎ Anwaltshotline “Lohnfortzahlung”

Beratungspaket zum Festpreis buchen - Anruf vom Anwalt erhalten

29*

15 Minuten
  • 15 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Antwort auf eine konkrete kurze Fragestellung

  • entspricht
    1,93€/min

weiter

49*

30 Minuten
meistgekauft
  • 30 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung

  • entspricht
    1,63€/min

weiter

69*

45 Minuten
  • 45 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Diskussion eines komplexeren Problems und der Handlungsoptionen

  • entspricht
    1,53€/min

weiter
So einfach geht's:
  • 1 Beratungspaket auswählen & buchen
  • 2 Optional - Rechtsgebiet auswählen
  • 3 Anwalt ruft Sie an
Sie benötigen schriftliche Auskunft?

Für die schriftliche Stellungsnahme eines Anwalts sowie zur Dokumentenprüfung klicken Sie hier.

Zur schriftlichen Rechtsberatung
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer

Bei einer kündigungsbedingten Freistellung ist der Arbeitgeber in der Regel dazu verpflichtet, Ihnen auch weiterhin Lohn zu zahlen. Das Gleiche gilt im Krankheitsfall. Dennoch zahlt Ihr Arbeitgeber nicht oder nicht genug? Nutzen Sie unsere telefonische Rechtsberatung und lassen Sie sich bei unserer „Hotline Arbeitsrecht“ von einem erfahrenen Rechtsanwalt über Ihre Rechte aufklären.

Interessantes zur Lohnfortzahlung

  • Suspendierung
  • Freistellung
  • Kündigung
  • Krankheit
  • Gehalt

Die Entbindung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitsleistungspflicht kann sowohl bezahlt als auch unbezahlt erfolgen. Ist sie zu bezahlen, dann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die gesamte Dauer der Freistellung seinen regulären Arbeitslohn zu gewähren. Das kann er im Rahmen einer Einmalzahlung oder monatlicher Zahlungen machen. Steuerrechtlich handelt es sich bei dem gezahlten Lohn nicht um eine Abfindung.

Wie ist eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt?

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Danach hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat und der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilt.

Wann fällt man in die Lohnfortzahlung?

Man fällt in die Lohnfortzahlung, wenn man krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Dabei muss man in der Regel spätestens am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber kann aber auch verlangen, dass die Bescheinigung früher vorgelegt wird.

Wie lange hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen pro Erkrankungsfall. Dabei werden mehrere Erkrankungen, die innerhalb von zwölf Monaten auftreten und dieselbe Ursache haben, als ein Erkrankungsfall angesehen. Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, kann er unter Umständen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung haben.

Hat man immer Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Nein, man hat nicht immer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es gibt einige Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern oder kürzen kann. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung. Oder wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachweist. Oder wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner Genesung schadet oder mit seinem Arbeitsvertrag unvereinbar ist.

Was ist der Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Entgeltfortzahlung?

Lohnfortzahlung und Entgeltfortzahlung sind zwei Begriffe für dasselbe Recht des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Der Begriff Lohnfortzahlung ist umgangssprachlich gebräuchlicher, während der Begriff Entgeltfortzahlung juristisch korrekter ist. Das liegt daran, dass das Arbeitsentgelt nicht nur den Lohn im engeren Sinne umfasst, sondern auch andere Vergütungsbestandteile wie Zulagen, Prämien oder Sachbezüge.

Was muss ich beachten, wenn ich länger als sechs Wochen krank bin?

Wenn ich länger als sechs Wochen krank bin, muss ich beachten, dass mein Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber endet und ich mich an meine gesetzliche Krankenversicherung wenden muss, um Krankengeld zu beantragen. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Um Krankengeld zu erhalten, muss ich weiterhin arbeitsunfähig sein und dies regelmäßig durch ärztliche Bescheinigungen nachweisen. Außerdem muss ich mich an die Anweisungen meines Arztes halten und alles tun, um meine Genesung zu fördern.

Was gehört alles zur Lohnfortzahlung?

Die Lohnfortzahlung ist die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Zeit, in der dieser aufgrund von Krankheit oder eines gesetzlichen Feiertags nicht arbeiten kann. Die Lohnfortzahlung umfasst neben dem Grundlohn auch alle Zuschläge, Zulagen, Prämien und sonstigen Entgeltbestandteile, die der Arbeitnehmer regelmäßig erhält.

In welchen Fällen wird keine Lohnfortzahlung geleistet?

Keine Lohnfortzahlung wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, zum Beispiel durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung oder Unterlassung. Auch wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachweist, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist oder wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Für wen gilt keine Lohnfortzahlung?

Keine Lohnfortzahlung gilt für Arbeitnehmer, die nicht unter das Entgeltfortzahlungsgesetz fallen. Das sind zum Beispiel geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Heimarbeiter, Beamte und Selbstständige. Für diese Personengruppen gelten andere Regelungen zur Absicherung bei Krankheit oder Feiertagen.

Wer erstattet dem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung?

Der Arbeitgeber kann sich die Lohnfortzahlung teilweise oder ganz von der Krankenkasse oder der Umlagekasse erstatten lassen. Die Höhe und die Voraussetzungen für die Erstattung hängen von der Größe des Betriebs, dem Krankheitsgrund und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab. Der Arbeitgeber muss die Erstattung innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.

Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?

Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat oder wenn er einen Ausschlussgrund nachweisen kann. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch vorher schriftlich abmahnen und ihm eine angemessene Frist zur Klärung setzen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gerichtlich geltend macht, muss der Arbeitgeber seine Einwände begründen und beweisen.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

☎ Anwaltshotline “Kündigung Arbeitsvertrag”