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Leiharbeit (auch: Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit) ist eine spezielle Form der Berufsbeschäftigung. Es besteht ein Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) und einem Unternehmen (Verleiher). Der Verleiher überlässt den Leiharbeitnehmer einer dritten Partei, dem sogenannten Entleiher, damit der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers arbeiten kann. Der Entleiher bezahlt dem Verleiher vereinbarte Beträge für die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers. Diese liegen in der Regel über dem Entgelt, das der Leiharbeitnehmer aus seinem Vertrag mit dem Verleiher enthält.
Was ist bei Leiharbeit rechtlich zu beachten?
Leiharbeit ist eine Form der Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein Arbeitnehmer von einem Verleiher an einen Entleiher für eine bestimmte Zeit und gegen Entgelt überlassen wird. Leiharbeit ist in Deutschland im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Bei Leiharbeit sind einige rechtliche Aspekte zu beachten, wie zum Beispiel die Überlassungshöchstdauer, das Equal Pay-Prinzip, das Verbot des Streikbruchs und die Informationspflichten.
Wer haftet bei Leiharbeit?
Bei Leiharbeit haftet grundsätzlich der Entleiher für Schäden, die der Leiharbeiter während seiner Tätigkeit verursacht. Der Verleiher haftet nur subsidiär, wenn der Entleiher nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen oder wenn der Verleiher den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Leiharbeiter selbst haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Wie viel zahlt eine Firma für Leiharbeit?
Die Kosten für Leiharbeit setzen sich aus dem Lohn des Leiharbeiters, den Sozialabgaben, den Verwaltungskosten und der Marge des Verleihers zusammen. Die Höhe dieser Kosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Qualifikation und Erfahrung des Leiharbeiters, der Dauer und dem Umfang der Überlassung, dem Tarifvertrag und dem Marktangebot. Eine pauschale Aussage über die Kosten für Leiharbeit ist daher nicht möglich.
Kann man bei Zeitarbeit einfach kündigen?
Die Kündigung eines Zeitarbeitsvertrags richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Das heißt, dass sowohl der Verleiher als auch der Leiharbeiter das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen kündigen können. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Empfänger zugehen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur möglich, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt.
Was steht einem Leiharbeiter zu?
Ein Leiharbeiter hat grundsätzlich dieselben Rechte wie ein regulärer Arbeitnehmer. Dazu gehören unter anderem das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das Recht auf Urlaub und Urlaubsgeld, das Recht auf ein Arbeitszeugnis und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung. Außerdem hat ein Leiharbeiter nach neun Monaten Überlassungsdauer einen Anspruch auf Equal Pay, das heißt auf dieselbe Vergütung wie die vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers.
Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeit und Zeitarbeit?
Leiharbeit und Zeitarbeit sind zwei verschiedene Begriffe für dieselbe Beschäftigungsform. Beide bezeichnen die Überlassung eines Arbeitnehmers von einem Verleiher an einen Entleiher für eine bestimmte Zeit und gegen Entgelt. Der Begriff Zeitarbeit wird vor allem von den Arbeitgebern verwendet, um die Flexibilität und die Vorteile dieser Beschäftigungsform zu betonen. Der Begriff Leiharbeit wird eher von den Arbeitnehmern oder den Gewerkschaften verwendet, um die prekären und unsicheren Arbeitsbedingungen zu kritisieren.
Was sind Nachteile von Zeitarbeit?
Zeitarbeit hat einige Nachteile für die Arbeitnehmer, wie zum Beispiel:
– Geringere Löhne als die Stammbelegschaft
– Häufige Wechsel des Einsatzortes und der Arbeitsbedingungen
– Geringere Bindung und Identifikation mit dem Entleiher
– Geringere Weiterbildungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen
– Höheres Risiko von Arbeitslosigkeit und Armut
– Geringere Mitbestimmungsrechte und Gewerkschaftsvertretung
Wann muss ich als Leiharbeiter übernommen werden?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht für den Entleiher, einen Leiharbeiter zu übernehmen. Die Übernahme hängt von der individuellen Vereinbarung zwischen dem Verleiher, dem Entleiher und dem Leiharbeiter ab. Allerdings hat der Leiharbeiter nach 18 Monaten Überlassungsdauer einen Anspruch darauf, dass der Entleiher ihm ein Arbeitsverhältnis anbietet, wenn er eine entsprechende Stelle zu besetzen hat. Der Leiharbeiter kann dieses Angebot aber ablehnen, wenn er lieber beim Verleiher bleiben möchte.
Wie viel Urlaub haben Leiharbeiter?
Leiharbeiter haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, dessen Anzahl sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, dem geltenden Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag ergibt . In den DGB-Tarifverträgen sind es 24 Arbeitstage im ersten Beschäftigungsjahr, die sich mit längerer Betriebszugehörigkeit auf bis zu 30 Arbeitstage erhöhen. Der Urlaubsanspruch entsteht erst nach Ende der Probezeit, die mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dauern muss. Während der Probezeit besteht ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat.
Was passiert nach 18 Monaten Zeitarbeit?
Nach 18 Monaten Zeitarbeit gilt das sogenannte Equal-Pay-Prinzip, das heißt, dass Leiharbeiter das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte im Kundenunternehmen erhalten müssen. Dies gilt jedoch nur, wenn kein Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen angewendet wird, der eine längere Frist von bis zu 24 Monaten vorsieht. Außerdem muss der Leiharbeiter nach 18 Monaten Zeitarbeit vom Kundenunternehmen übernommen werden, wenn er weiterhin dort eingesetzt werden soll. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein sachlicher Grund für die weitere Überlassung vorliegt oder der Leiharbeiter die Übernahme ablehnt.
Wie oft kann ein Leiharbeiter fest eingestellt werden?
Ein Leiharbeiter kann grundsätzlich so oft fest eingestellt werden, wie er möchte. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung für die Anzahl der Festanstellungen nach Zeitarbeit. Allerdings muss der Leiharbeiter bei jeder Festanstellung einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Kundenunternehmen abschließen und gegebenenfalls eine Probezeit durchlaufen. Außerdem kann der Leiharbeiter nicht mehr als Leiharbeiter beim gleichen Kundenunternehmen eingesetzt werden, wenn er dort bereits einmal fest angestellt war.