☎ Anwaltshotline “Kündigungsverbot”

Beratungspaket zum Festpreis buchen - Anruf vom Anwalt erhalten

29*

15 Minuten
  • 15 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Antwort auf eine konkrete kurze Fragestellung

  • entspricht
    1,93€/min

weiter

49*

30 Minuten
meistgekauft
  • 30 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung

  • entspricht
    1,63€/min

weiter

69*

45 Minuten
  • 45 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Diskussion eines komplexeren Problems und der Handlungsoptionen

  • entspricht
    1,53€/min

weiter
So einfach geht's:
  • 1 Beratungspaket auswählen & buchen
  • 2 Optional - Rechtsgebiet auswählen
  • 3 Anwalt ruft Sie an
Sie benötigen schriftliche Auskunft?

Für die schriftliche Stellungsnahme eines Anwalts sowie zur Dokumentenprüfung klicken Sie hier.

Zur schriftlichen Rechtsberatung
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer

Trotz Kündigungsverbot haben Sie von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung bekommen? Wie können Sie sich dagegen wehren? Über Ihre Handlungsmöglichkeiten klärt Sie sofort ein Rechtsanwalt unserer „Hotline Arbeitsrecht“ am Telefon auf.

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer jederzeit entlassen, sofern dafür einer der gesetzlichen Kündigungsgründe erfüllt ist. Ein Kündigungsgrund kann sowohl personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Unabhängig davon, ob so ein Grund vorliegt, ist eine Kündigung jedoch auch dann unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot verstößt.

Was ist ein Kündigungsverbot und für wen gilt es?

Ein Kündigungsverbot ist ein besonderer Kündigungsschutz, der für bestimmte Arbeitnehmergruppen vorgesehen ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber diese Arbeitnehmer nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen kündigen kann. Das Kündigungsverbot soll die Arbeitnehmer vor existenziellen Risiken schützen, die durch einen Jobverlust entstehen können.

Das Kündigungsverbot ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verträgen. Die wichtigsten Quellen sind das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Außerdem können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen weitere Kündigungsverbote vorsehen.

Welche Arbeitnehmer genießen ein Kündigungsverbot?

Das Kündigungsverbot gilt für verschiedene Personengruppen, die sich in einer besonderen Lebenssituation befinden oder eine besondere Funktion im Betrieb ausüben. Dazu gehören:

– Schwangere und Mütter bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 MuSchG)

– Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG)

– Pflegende Angehörige in Pflegezeit oder Familienpflegezeit (§ 5 PflegeZG)

– Auszubildende nach der Probezeit (§ 15 BBiG)

– Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen (§ 85 SGB IX)

– Betriebsratsmitglieder und andere betriebliche Interessenvertreter (§ 15 KSchG)

– Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder bei Betriebsratswahlen (§ 15 KSchG)

– Arbeitnehmer in Altersteilzeit (§ 9 Abs. 3 ATG)

Für diese Arbeitnehmer gilt ein grundsätzliches Verbot der ordentlichen Kündigung, also einer Kündigung mit einer gesetzlichen oder vertraglichen Frist. Das heißt, dass der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung angeben muss. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung von einer zuständigen Behörde oder Stelle erhält. Das kann zum Beispiel die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde oder das Integrationsamt sein.

Wie sieht es mit der außerordentlichen Kündigung aus?

Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund. Das heißt, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sofort beenden kann, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt. Ein solcher Verstoß kann zum Beispiel eine Straftat, eine Arbeitsverweigerung oder eine Beleidigung sein.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch bei einem bestehenden Kündigungsverbot möglich, wenn der wichtige Grund im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Das bedeutet, dass der Verstoß so gravierend sein muss, dass dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Allerdings muss der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mit einem Kündigungsverbot immer zuerst versuchen, eine mildere Maßnahme zu ergreifen. Das kann zum Beispiel eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine Änderungskündigung sein. Außerdem muss der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes aussprechen.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einem Kündigungsverbot?

Wenn der Arbeitgeber gegen das Kündigungsverbot verstößt und eine ordentliche Kündigung ohne Ausnahmegenehmigung oder eine außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund ausspricht, ist die Kündigung unwirksam. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird und der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf seine vertraglichen Leistungen hat.

Um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wenn er das nicht tut, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie gegen das Kündigungsverbot verstößt.

Erhebt der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er eine Ausnahmegenehmigung für die ordentliche Kündigung oder einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung hatte. Wenn er das nicht kann, wird das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären und den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilen.

Fazit: Das Kündigungsverbot ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer

Das Kündigungsverbot ist ein besonderer Kündigungsschutz, der für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt, die sich in einer besonderen Lebenssituation befinden oder eine besondere Funktion im Betrieb ausüben. Das Kündigungsverbot soll diese Arbeitnehmer vor existenziellen Risiken schützen, die durch einen Jobverlust entstehen können.

Ein Kündigungsverbot verbietet dem Arbeitgeber grundsätzlich die ordentliche Kündigung dieser Arbeitnehmer. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung von einer zuständigen Behörde oder Stelle erhält. Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorliegt.

Wenn der Arbeitgeber gegen das Kündigungsverbot verstößt und eine unwirksame Kündigung ausspricht, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Tut er das nicht, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie gegen das Kündigungsverbot verstößt.

Das Kündigungsverbot ist also ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, den sie im Zweifelsfall gerichtlich durchsetzen können.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

☎ Anwaltshotline “Kündigung Arbeitsvertrag”