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Durch die Kündigungsschutzklage versucht der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz zu erwirken und das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Allerdings darf die Klage nicht später als drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Das Gericht hat sodann die soziale Rechtfertigung der Klage zu überprüfen, Maßstab sind hierbei die im Kündigungsschutzgesetz festgehaltenen Vorschriften. Außerdem wird die Kündigung auf andere Unwirksamkeitsgründe hin untersucht – die können etwa Verstöße gegen vertraglich vereinbarte oder tariflich festgehaltene Kündigungsverbote sein oder ein Mangel der für die Kündigung vorgesehene Schriftform. Dem prozessrechtlichen Beibringungsgrundsatz (auch Verhandlungsgrundsatz genannt) zufolge müssen die Unwirksamkeitsgründe hierbei jedoch alle vom Kläger vorgebracht werden. Liegen Unwirksamkeitsgründe gegen die Kündigung vor, die die Klägerseite nicht anführt, so werden diese auch nicht vom Gericht in die Entscheidung mit einbezogen.
Hat der Kläger mit seinem Ansinnen Erfolg und ist die Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen, so steht dem weiter zu beschäftigenden Arbeitnehmer eine rückwirkende Vergütung zu. Diese bemisst sich dann in ihrer Höhe nach der Vergütung des entsprechenden Zeitraums, wenn das Arbeitsverhältnis regulär weiterbestanden hätte.
Auch gegen Änderungskündigungen kann ein Arbeitnehmer sich nach dem Kündigungsschutzgesetz zur Wehr setzten. Bei ordnungsgemäßer Erhebung einer sogenannten Änderungsschutzklage hat das Gericht alle vorgesehenen Änderungen auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen. Vorsicht! Genau wie bei der Kündigungsschutzklage ist auch bei der Erhebung einer Änderungsschutzklage eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu beachten.
Verlieren Sie also keine Zeit und bereiten alle für Ihr Rechtsproblem relevanten Unterlagen, wie beispielsweise das Kündigungsschreiben, für das Telefongespräch mit einem unserer erfahrenen Anwälte vor.
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