Sie werden von Ihrem Arbeitgeber ungerechtfertigt benachteiligt und fühlen sich diskriminiert? Sie wissen aber nicht, wie Sie sich dagegen wehren können? Fragen Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht! Diesen erreichen Sie bequem per Telefon über unsere „Anwaltshotline Arbeitsrecht“.
Interessantes zur Diskriminierung
- AGG
- Antidiskriminierung
- Arbeitsplatz
- ungerechtfertigte Benachteiligung
- Diskriminierungsverbot
In Artikel 3 im Grundgesetz ist festgeschrieben, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seiner politischen und religiösen Anschauungen, seines Glaubens oder seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Das gilt ebenso im Arbeitsleben. Um am Arbeitsplatz die Diskriminierung bestimmter Personengruppen wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen zu vermeiden, gibt es seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG legt insbesondere fest, dass man nicht aus Gründen des Alters, der sexuellen Identität, der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion beziehungsweise Weltanschauung oder wegen einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt werden darf. Konkret heißt das: Eine Benachteiligung aufgrund dieser Merkmale ist möglich, sie muss aber gerechtfertigt sein.
Wenn ein Beschäftigter Ziel einer ungerechtfertigten Benachteiligung wird, kann er sich dagegen zur Wehr setzen. Wurde eine Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen nicht eingestellt, so hat sie zwar kein Recht auf Einstellung, kann aber unter Umständen Schadenersatz verlangen.
Bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz, etwa durch den Arbeitgeber, den Vorgesetzten, andere Beschäftigte oder durch Dritte, kann der Betroffene bei der zuständigen Stelle eine Beschwerde einreichen, die dann zu prüfen ist. Außerdem hat der Beschäftigte möglicherweise ein Leistungsverweigerungsrecht: Wird er am Arbeitsplatz zum Opfer einer Belästigung oder sexuellen Belästigung, und ergreift der Arbeitgeber nicht die notwendigen Maßnahmen, um die Belästigung zu unterbinden, darf der Arbeitnehmer zu seinem eigenen Schutz die Arbeit verweigern. Das volle Gehalt muss weiterhin ausbezahlt werden.
Bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz herrscht jedoch viel Rechtsunsicherheit. Was genau zählt denn bereits als Diskriminierung? Wann darf man der Arbeit bei einer Belästigung fernbleiben? Ist es eine Diskriminierung, wenn ein Bewerber aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts nicht für eine Arbeitsstelle genommen wird? Wenn Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz ungerechtfertigt benachteiligt fühlen, sollten Sie in jedem Fall auf Nummer sicher gehen und sich professionellen Rechtsrat holen. Lassen Sie sich darum schnell und unkompliziert von einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten – unschlagbar günstig und direkt von zu Hause aus über das Telefon.
Schriftliche Rechtsberatung zur Diskriminierung
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