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Interessantes zum Betriebsverfassungsrecht
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- Personalvertretung
- Betriebsverfassung
- Kollektives Arbeitsrecht
Das Betriebsverfassungsrecht ist die rechtliche Grundlage für alle Angelegenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich nur mittelbar auf das konkrete Arbeitsverhältnis beziehen. Geregelt ist im Betriebsverfassungsrecht insbesondere die betriebliche Interessensvertretung der Arbeitnehmer. In der privaten Wirtschaft ist das der Betriebsrat, im öffentlichen Dienst die Personalvertretung. Aufgabe des Betriebsrates beziehungsweise der Personalvertretung ist die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und die Mitwirkung an Entscheidungsprozessen im Betrieb oder der Dienststelle. Ein Mitspracherecht hat der Betriebsrat bei Angelegenheiten personeller, sozialer oder wirtschaftlicher Natur, zudem beim Arbeitsschutz, betrieblichen Umweltschutz und der Arbeitsplatzgestaltung. Auch die Personalvertretung im öffentlichen Dienst ist an personellen und sozialen Entscheidungen sowie am Arbeitsschutz in der Dienststelle zu beteiligen.
Das Betriebsverfassungsrecht für die Privatwirtschaft ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Es legt fest, wie der Betriebsrat gewählt wird (geheime und unmittelbare Wahl) und wie er sich zusammensetzt. Damit überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann, muss es im Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer geben, von denen drei für den Betriebsrat wählbar sein müssen. Ein Betriebsrat muss nicht auf ein einzelnes Unternehmen beschränkt sein, sondern es darf auch ein Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gebildet werden.
Für die Personalvertretung im öffentlichen Dienst gilt hingegen das Bundespersonalvertretungsgesetz. Das Äquivalent zum Betriebsrat bildet im öffentlichen Dienst der Personalrat, er setzt sich in der Regel aus Gruppen für Beamte, Angestellte und Arbeiter zusammen. Liegt eine mehrstufige Verwaltung vor, werden bei den obersten Dienstbehörden ein Hauptpersonalrat und bei den Mittelbehörden ein Bezirkspersonalrat gebildet.
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