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Interessantes zur Aushilfe
- Minijob
- 450-Euro-Job
- Arbeitsvertrag
- Mindestlohn
- Versicherungspflicht
Beinahe jeder Student kennt ihn: den Minijob, um sich im Studium neben dem BAföG oder der elterlichen Unterstützung noch etwas hinzu zu verdienen. Auch für Empfänger von Sozialhilfe kann die Aushilfstätigkeit eine Möglichkeit sein, um das eigene Einkommen noch etwas aufzustocken. Neben einer bereits bestehenden Hauptbeschäftigung ist die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ebenso erlaubt. Dabei sind die Arbeitsmöglichkeiten beinahe unbegrenzt: In so gut wie allen Branchen werden Aushilfen gesucht.
Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Januar 2015 in Deutschland eingeführt worden ist, gilt auch für Minijobs. Damit kann eine Aushilfe nun erstmals mindestens 8,50 € für ihre Tätigkeit verlangen. Besonders bei Aushilfstätigkeiten waren in der Vergangenheit Dumpinglöhne gang und gäbe, 5 € pro Stunde Kellnern oder Babysitten keine Seltenheit.
Nebenjobs sind bis zu einer Gehaltsgrenze von 450 € pro Monat von der Versicherungspflicht befreit. Dabei ist der monatliche Durchschnittswert für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, maximal jedoch nur bis zu 12 Monaten entscheidend. Bei mehreren parallel ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen sieht die Situation schon wieder anders aus: Hat man keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und übt mehrere 450-Euro-Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern aus, dann sind die Beschäftigungen versicherungspflichtig, wenn die Summe aller Entgelte mehr als 450 € monatlich ergibt. Die Nebenjobs sind dann bei der Krankenversicherung zu melden.
Für alle geringfügigen Beschäftigungen, die seit dem 1. Januar 2013 aufgenommen worden sind, besteht jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch für ältere Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt seit 2013 auf einen Betrag von 400,01 € bis höchstens 450 € angehoben worden ist. Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Ruhestandsbeamte sowie Personen, die eine Vollrente wegen Alters oder eine berufsständische Altersversorgung beziehen. Auch Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, sind von der Versicherungspflicht frei.
Für Laien können die gesetzlichen Regelungen zum Minijob schon einmal verwirrend sein. Damit Sie rechtlich stets auf der sicheren Seite sind, sollten Sie deshalb nicht zögern und sich von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen. Wie Sie das am besten tun können? Ganz einfach mit einem Anruf bei unserer „Anwaltshotline Arbeitsrecht“. Dort erreichen Sie einen Rechtsanwalt, der Ihnen gern alle Fragen zum Aushilfsjob beantwortet.
Schriftliche Rechtsberatung zur Aushilfe
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