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Sie müssen länger arbeiten als in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist? Ob das dem Gesetz entspricht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt ausführlich erläutern. Nutzen Sie dazu die Anwaltshotline “Arbeitszeit”, die Ihnen einen sofortigen Kontakt zu einem Rechtsanwalt gewährleistet. Rufen Sie jetzt an und lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Beratung zur Arbeitszeit

  • Arbeitszeitverkürzung
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  • Teilzeit

Telefonische Rechtsberatung zur Arbeitszeit

Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeiten nicht ohne Weiteres verlängern. Eine Abänderung der Arbeitszeit als eine der Hauptleistungspflichten geht nur einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer oder über den Weg einer Änderungskündigung – die einzige Ausnahme besteht bei tarifvertraglichen Regelungen.

So kann es sein, dass ein Arbeitgeber bei unbefristeten Teilzeitkräften eine bei Bedarf befristete Arbeitszeiterhöhung vereinbart. Diese Vereinbarung unterliegt dann der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete Arbeitszeiterhöhung ist nicht mehr an den Grundsätzen für befristete Arbeitsverträge zu messen. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer durch so eine Klausel benachteiligt würde, oder nicht.

Teilzeitbeschäftigte, die zu ihrer früheren Arbeitszeit zurückkehren wollen, genießen generell einen Vorrang, wenn es um die Besetzung freier Arbeitsplätze geht. Wichtig dabei ist, dass es sich um Arbeitsplätze mit gleicher Eignung handelt. Sie haben auch Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, sofern „betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen”.

In einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern kann jeder Beschäftigte seine Stundenzahl reduzieren.

Berechtigt zur Kürzung sind:

  • Arbeitnehmer in leitenden Positionen (Paragraf 6 TzBfG),
  • bereits in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte und
  • befristet beschäftigte Arbeitnehmer.

Jeder Beschäftigte, der mindestens sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis ist, hat das Recht, seine Arbeitszeit zu verringern. Dies muss er dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher mitteilen.

Ein Arbeitgeber kann eine Verkürzung nur dann ablehnen, wenn „betriebliche Gründe“ dagegensprechen. Nach der BMA liegen solche Gründe vor, wenn durch die Teilzeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb “wesentlich beeinträchtigt werden” oder “unverhältnismäßige Kosten” durch die Umorganisation entstehen.

Können sich Arbeitgeber- und nehmer nicht einigen, muss das Arbeitsgericht entscheiden. Die Ablehnungsgründe können branchenspezifisch durch Tarifvertrag festgelegt werden.

Der Arbeitnehmer hat nach § 8 TzBfG nur einen Anspruch auf unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit. Ein genereller Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit besteht dagegen nicht.

Der Antrag auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit hat nicht das in § 8 Abs. 1 TzBfG geforderte Änderungsziel.

Der Arbeitgeber kann über einen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages im Normalfall unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe des § 8 Abs. 4 TzBfG oder an das Verfahren nach § 8 Abs. 5 TzBfG entscheiden.

Haben auch Sie konkrete Fragen zur Arbeitszeit? Dann lassen Sie sich individuell von einem Rechtsanwalt beraten. Rufen Sie die “Anwaltshotline Arbeitszeit” an!

Schriftliche Rechtsberatung zur Arbeitszeit

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