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Eine Abmahnung ist ein Hinweis auf die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen, verbunden mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall.
Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Die Erteilung durch den Arbeitgeber ist jedoch die häufigere Form. Zu einer wirksamen Abmahnung gehört eine detaillierte Beschreibung des Verhaltens sowie die Einstufung des Verhaltens als Vertragsverletzung. Die abmahnende Partei fordert dazu auf, das Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen und droht für den Wiederholungsfall die Kündigung an.
Muss ein Abmahnungsgrund vorliegen?
Der Grund für die Abmahnung muss eine eindeutige Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen sein. Bloße „Kleinigkeiten“ wie eine einmalige Verspätung gelten nicht als hinreichender Grund. Allerdings hat der Gesetzgeber hier keine klare Linie vorgegeben. Beispiele für einen Grund seitens des Arbeitgebers sind häufiges Zuspätkommen des Arbeitnehmers oder das Nichtbefolgen von Anweisungen.
Auch bei Verstößen gegen Nebenabreden, wie z.B. die Benutzung des Mobiltelefons am Arbeitsplatz, kann der Arbeitnehmer gemaßregelt werden, wenn er zuvor vom Arbeitgeber ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen wurde. Ein Beispiel für einen Maßregelungsgrund seitens des Arbeitnehmers ist die Nichtzahlung des Lohnes.
Die Abmahnung gilt als Vorstufe zur Kündigung. In den meisten Fällen ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne eine solche Rüge unzulässig. Sie hat also unmittelbare Auswirkungen auf den Kündigungsschutz. Bei wiederholtem Fehlverhalten (Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen) kann daher direkt eine Kündigung ausgesprochen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine einmalige Rüge vor der Kündigung völlig ausreichend ist. Der Vertragspartner muss nicht mehrfach abgemahnt werden.
Gibt es Formvorschriften, die eingehalten werden müssen?
Eine Verweis kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, solange die oben genannten Kriterien für eine gültige Rüge erfüllt werden. Im Allgemeinen wird die Schriftform als genauer und förmlicher angesehen, rechtlich sind beide Formen jedoch gleichwertig. Allerdings ist der Nachweis der Vollständigkeit und Wirksamkeit einer solchen Rüge in der Schriftform wesentlich einfacher.
Welche Fristen gelten bei der Abmahnung?
Es gibt keinerlei gesetzlich geregelte Frist, in welcher ein Verweis erfolgen muss, es ist jedoch ratsam, sie möglichst ohne größere Verzögerung nach der Vertragsverletzung auszusprechen. Es existiert ebenfalls keine vom Gesetzgeber geregelte Ablauffrist einer Rüge. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts besagt jedoch, dass sie nach zwei bis drei Jahren an Gültigkeit und damit ihre Rolle als Vorstufe zur Kündigung verliert.
Gewerbliche Abmahnungen
Auch Unternehmer und Freiberufler können als solche abgemahnt werden, wenn sie gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Diese sind: das Urheberrecht, das Markenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht. Weitere Gründe für kommerzielle Abmahnungen können auch Fehler im Datenschutz bei kommerziellen Online-Auftritten sein. Abmahner können in diesen Fällen z.B. Mitbewerber oder rechtsfähige Verbände wie die Verbraucherzentrale sein.
Die häufigsten Gründe für eine gewerbliche Abmahnung im Bereich:
Urheberrecht sind:
- Kopierte Texte und Textbeschreibungen
- Nutzung fremder Medien wie Bilder, Grafiken und Videos
Markenrecht sind:
- Produktpiraterie
- Verletzung von Wort- und/oder Bildmarken
Wettbewerbsrecht sind:
- Falsche Garantieangaben
- Irreführende Preisangaben oder irreführende Angaben über die geographische Herkunft von Produkten
- Veraltete Widerrufsbelehrung oder fehlende Muster-Widerrufsformulare
- Fehlendes oder inkorrektes Impressum (bei Online-Auftritten)
- Fehlende gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise
- Falsche Mehrwertsteuer
Datenschutz sind:
- Fehlende oder inkorrekte Datenschutzerklärung
- Fehlende Hinweise auf die Nutzung von Analyse Tools wie bspw. Google Analytics
Schadensbeispiele bei gewerblichen Abmahnungen
Vor allem im Online-Bereich finden sich häufig Gründe für Abmahnungen. Einige alltagsnahe Beispiele haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Eine Boutique verstößt beispielsweise gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), indem sie Besucher ihrer Homepage nicht über die Art, den Umfang und den Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten informiert.
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht würde ein Schmuckhändler beispielsweise begehen, wenn dieser Uhren fälschlicherweise als Echtsilber ausgewiesen hat.
Ein Online-Versandhandel für Medikamente verwendet auf seiner Webseite Bilder aus dem Katalog einer Apotheke, ohne die Erlaubnis dafür eingeholt zu haben. Dies stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und könnte ebenfalls zu einer Abmahnung führen.
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