Zwangsvermietung ist zulässig
Verfasst von Christian Schebitz am 18. Januar 2016 in Verwaltungsrecht
In vielen deutschen Städten herrscht derzeit ein zunehmender Mangel an Wohnraum. Um diesem Prozess entgegen zu treten, haben bereits einige Kommunen das sogenannte Zweckentfremdungsverbot eingeführt. Auch die Stadt Freiburg darf Hausbesitzer nun per Satzung zur Vermietung von grundlos leerstehenden Wohnungen zwingen.
Was bedeutet das Zweckentfremdungsverbot?
Das sogenannte Zweckentfremdungsverbot regelt die Nutzung von Wohnräumen, um dem zunehmenden Wohnungsmangel entgegen zu wirken. Demnach darf eine Wohnung nicht grundlos abgerissen werden, länger als sechs Monate leer stehen oder überwiegend für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn die zuständige Kommune zuvor eine langfristige Wohnungsknappheit festgestellt hat und es für eine Stadt keine vertretbare Alternativen gibt. Eigentümer, die sich nicht an diese Regelungen halten, können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Freiburger Hausbesitzer erhebt Klage gegen Zwangsvermietung
Ein Hauseigentümer aus Freiburg, dessen Wohnung zwangsvermietet werden sollte, legte gegen diese Anweisung Klage ein. Der Mann fand, dass das Zweckentfremdungsverbot in seinem Fall nicht angewendet werden könne. Seiner Meinung nach begrenze sich das Anliegen der Stadt lediglich auf preisgünstige Wohnungen im Stadtgebiet. Da seine Wohnung mit einer Wohnfläche von rund 120 Quadratmetern mit einem unteren oder mittleren Einkommen gar nicht erschwinglich wäre, sei die Wohnung für die Wohnungsnot der Stadt auch nicht von Interesse.
Derzeit gibt es keine zumutbaren Alternativen zum Zweckentfremdungsverbot
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah dies jedoch anders. Ohne Zweifel herrsche in der Stadt Freiburg eine ernste Wohnungsknappheit. Entgegen der Meinung des Klägers seien davon allerdings nicht nur die preisgünstigen, sondern auch die teuren Wohnungen betroffen. Da sich an der Wohnraumknappheit in absehbarer Zeit nichts ändern würde und derzeit auch keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stünden, sei das Zweckentfremdungsverbot das einzige Mittel, um dem Defizit entgegen zu treten.