Zulässige Höchstaltersgrenze
Verfasst von Christian Schebitz am 16. September 2016 in Verwaltungsrecht
In Zeiten des Fachkräftemangels und der steigenden Lebenserwartung treten immer mehr Menschen zu einem späteren Zeitpunkt ihre Rente an. Vielen älteren Arbeitnehmern gefällt dieser Trend hin zur längeren Arbeitszeit nicht. Genau umgekehrt verhält es sich im nachfolgenden Fall. Da seine Anerkennung als Prüfsachverständiger erloschen ist, legte ein 70-Jähriger Klage ein.
Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
Im konkreten Fall hat ein heute 71-Jähriger von der Ingenieurkammer Hessen im Oktober 2011 die Anerkennung als Prüfungssachverständiger für technische Einrichtungen und Anlagen in Gebäuden erhalten. Mit der Vollendung seines 70. Geburtstags erlosch diese Anerkennung, da dies durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung gesetzlich geregelt ist. Gegen diese Verordnung klagte der 71-Jährige, denn diese Altersgrenze stelle einen Verstoß gegen das geltende Verbot der Altersdiskriminierung dar. Dem widersprach der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Urteil der Vorinstanz
Auch das Bundesverwaltungsgericht folgte der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Es wies die Revision des Klägers zurück. Die geltende Altersgrenze für Prüfsachverständige ist für die Gewährleistung der Gebäudesicherheit, den Schutz von Gesundheit und Leben der Gebäudenutzer sowie der Bausicherheit und öffentlichen Sicherheit notwendig. Mit dem Alter des Sachverständigen wächst das Risiko von Fehlern bei der Prüftätigkeit. Zudem ist zu bedenken, dass die Regelaltersgrenze, die für technische Beamte der Bauaufsichtsbehörden gilt, bei 67 Jahren liegt, und deren Arbeiten denen des Prüfsachverständigen sehr ähneln.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015; AZ: BVerwG 10 CN 1.14