Im Falle eines Unfalls während der Arbeitszeit werden Beschäftige in der Regel von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Doch Vorsicht: Dies gilt nicht für Tätigkeiten privater Natur. Das Sozialgericht Karlsruhe hat nun entschieden, dass der Versicherungsschutz während einer privaten Zigarettenpause außer Kraft gesetzt ist.

Monteurin wird von Gabelstapler angefahren

Eine Monteurin wurde während ihrer Arbeitsschicht von einem Gabelstapler angefahren und erlitt dabei eine Quetschung des rechten Fußes. Sie hatte ihren Arbeitsplatz 15 Minuten vor Beginn ihrer regulären Pause verlassen. Laut Unfallsofortmeldung war die Monteurin zum Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Weg in die Raucherpause gewesen. Bei einer späteren Befragung zog sie diese Angabe jedoch zurück und behauptete stattdessen, auf dem Weg zur Toilette gewesen zu sein. Da sich die gesetzliche Unfallversicherung weigerte, das Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Was zählt als Arbeitsunfall?

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage der Monteurin ab. Prinzipiell werde nur der Gang zur Toilette, der für die Verrichtung der Notdurft unvermeidlich sei, von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Eine Zigarettenpause, außerhalb der regulären Pausenzeit, gehöre eindeutig zum privaten Bereich. Die Klägerin habe dem Gericht nicht glaubhaft machen können, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich auf dem Weg zur Toilette gewesen sei.

Gericht hält Gang zur Toilette für unglaubwürdig

Das Sozialgericht hielt es für wahrscheinlicher, dass die Monteurin vor ihrer regulären Pause noch eine Zigarettenpause eingeschoben habe. Dafür würden auch ihre Angaben in der Unfallsofortmeldung sprechen. Zudem befände sich der Unfallort in unmittelbarer Nähe zum Raucherbereich und die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Geschehens eine Zigarettenschachtel bei sich getragen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2015, AZ:  S 4 U 1189/15