Zahlung des Kindergeldes bei freiwilligem Wehrdienst
Verfasst von Christian Schebitz am 24. September 2016 in Sozialrecht
Nach Beendigung ihrer Schullaufbahn stehen junge Erwachsene vor der vielleicht bedeutsamsten Entscheidung ihres Lebens – der Berufswahl. Egal, ob sie eine Ausbildung oder ein Studium beginnen oder sich für die Ableistung des Wehrdienst entscheiden, in finanzieller Hinsicht beschäftigt besonders die Eltern die Frage nach dem Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildungszeit ihrer Kinder. Im zugrundliegenden Fall geht es um die Frage, ob einem jungen Mann, der freiwilligen Wehrdienst leistet, weiterhin Kindergeld zusteht. Darüber musste der Bundesfinanzhof urteilen.
Kein Kindergeld ab Dienstantritt
Im konkreten Fall erhielt die Klägerin Kindergeld für ihren im Jahr 1994 geborenen Sohn. Das Kindergeld erhielt sie so lange, bis der Sohn freiwilligen Wehrdienst ab Oktober 2012 leistete, anstatt seine geplante Ausbildung anzutreten. Durch den Antritt des Wehrdienstes erfülle der Sohn laut Familienkasse die Bedingungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr. Das Kindergeld wurde aus diesem Grund ab Dienstantritt nicht mehr gezahlt. Der dagegen eingelegte Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin war allerdings erfolgreich, denn der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.
Ausgestaltung und Durchführungsart des Wehrdienstes entscheidend
Zunächst bestätigte der BFH die Anmerkung des Finanzgerichts, dass freiwillig Wehrdienstleistende im Vergleich zu anderen freiwillig Dienstleistenden, die beispielsweise ein ökologisches oder soziales Jahr absolvieren, keinen generellen Anspruch auf Kindergeld besitzen. Als Begründung wird angegeben, dass die Eltern während der freiwilligen Wehrdienstzeit nicht für den Unterhalt des Sohnes aufkommen müssen, anders als bei anderen Freiwilligentätigkeiten.
Der BFH hat allerdings entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst als Berufsausbildungsmaßnahme gelten kann und den Eltern somit die Zahlung des Kindergeldes zusteht. Hierfür muss der Sohn im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes für eine militärische oder aber eine zivile Tätigkeit ausgebildet werden, etwa für eine Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn. Von Bedeutung für den Erhalt des Kindergeldes ist die zielstrebige Verfolgung dieses Berufswunsches und die Ausrichtung des freiwilligen Wehrdienstes auf das Ziel. Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen, das nun die Ausgestaltung und die Durchführungsart des freiwilligen Wehrdienstes im besagten Fall prüfen muss.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12. November 2014; AZ: III R 53/13