Nicht selten kommt es innerhalb einer Nachbarschaft zu diversen Streitigkeiten. Mal ist es ein bellender Hund, mal ein Grundstückszaun, der die Auseinandersetzung verursacht. Im vorliegenden Fall hat die regelmäßige Nutzung von Wohnräumen zum Yogaunterricht die Anwohner so sehr verärgert, dass es schließlich zu einem Gerichtsverfahren kam.

Landkreis untersagt Nutzung einer Wohnung für Yogaunterricht

Eine Frau aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich nutzte ihre Wohnung regelmäßig, um dort Yogaunterricht abzuhalten. Doch nachdem sich einige Nachbarn über den zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr durch die Kursteilnehmer und über deren Parkverhalten beschwert hatten, untersagte der zuständige Landkreis der Yogalehrerin die Nutzung ihrer Räumlichkeiten für den Unterricht. Als Begründung für das Verbot wurde angeführt, dass es sich bei dem Yogaunterricht nicht um eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 13 BauNVO handele, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Demnach sei die Ausübung dieser Beschäftigung in einem reinen Wohngebiet nicht gestattet.

Baurechtliche Vorschriften erlauben Ausübung eines freiberuflichen Gewerbes in der Wohnung

Das Verwaltungsgericht Trier widersprach diesen Ausführungen jedoch. Die selbstständig ausgeübte, unterrichtende Tätigkeit lasse sich durchaus dem freiberuflichen Gewerbe zuschreiben (Vgl. § 18 EStG). Die Antragstellerin verfüge eindeutig über das erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation, da sie nach der erfolgreich absolvierten Yoga Vidya Lehrerausbildung den Titel Yogalehrerin (BYV) führen dürfe. Zudem seien die eingegangenen Beschwerden ausschließlich auf den Verkehrslärm der Kursteilnehmer gerichtet gewesen. Solange die Störgeräusche die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten würden, müssten sie – gemäß baurechtlicher Vorschrift – regelmäßig  hingenommen werden.

Mit Rücksicht auf die enormen beruflichen und finanziellen Auswirkungen, die eine Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten für die Yogalehrerin mit sich bringen würde, sei ihr Interesse zu bevorzugen. Solange die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche des Hauses untergeordnet bleibe, könne die Antragstellerin auch weiterhin ihrer unterrichtenden Tätigkeit nachgehen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17.09.2015, AZ:  5 L 2377/15.TR