Wohnungszusammenlegung verweigert
Verfasst von Emil Kahlmann am 24. Dezember 2015 in Verwaltungsrecht
Wohnungseigentümern steht es innerhalb gewisser Grenzen frei, was sie mit ihren Wohnungen machen. Wer beispielsweise zwei direkt nebeneinanderliegende Wohnungen sein Eigen nennt, der kann beide Wohnungen zu einer einzigen Wohnung zusammenlegen. Wie sich nun jedoch in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin herausstellte, kann auch eine solche Wohnungszusammenlegung geltendem Recht widersprechen.
Zwei Wohnungen zusammenlegen – geht das?
In dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelten Fall wollte eine Eigentümerin zwei Wohnung mit einer jeweiligen Wohnfläche von 53 m² bzw. 35 m² zusammenlegen. Die Wohnungen befinden sich in einem Haus im Bereich Bayerischer Platz/Barbarossaplatz in Berlin-Schöneberg. In diesem Bereich bestand zu diesem Zeitpunkt eine sogenannte Erhaltungsverordnung, die die Zustimmung des Bezirksamtes zu verschiedenen baulichen Maßnahmen, darunter auch Wohnungszusammenlegungen nötig macht. Der von der Wohnungseigentümerin eingereichte Antrag wurde vom Bezirksamt abgelehnt. Gegen diese Ablehnung legte die Eigentümerin schließlich Klage ein.
Wann kann eine Wohnungszusammenlegung verboten werden?
Das Gericht hatte in diesem Fall eine schwierige Abwägung vorzunehmen. Zwar dient die Erhaltungsverordnung der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung; ein Antrag wie im vorliegenden Fall kann daher nach § 172 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch darf daher durch die Behörden abgelehnt werden. Andererseits darf ein Antrag nicht abgelehnt werden, wenn eine Maßnahme nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Baugesetzbuch „der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dient“. Ebendies hatte die Wohnungseigentümerin für sich bzw. ihre geplante Wohnungszusammenlegung in Anspruch genommen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass beide Wohnungen für sich genommen nicht in einem so schlechten Zustand seien, dass eine Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands dringend geboten sei, lehnte das Gericht die Argumente der Frau jedoch ab. Die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sei gefährdet, wenn kleinere Wohnungen mit niedrigerem Ausstattungsstandard in dem Viertel wegfielen, so das Gericht. Die Ablehnung der Wohnungszusammenlegung durch das Bezirksamt wurde somit für rechtmäßig erklärt.
- Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 8. September 2015 – 19 K 125.15 –