Besonders in Großstädten gestaltet sich die Wohnungssuche häufig problematisch, da der Wohnraum knapp ist. Hat man endlich eine Wohnung gefunden, ist es besonders ärgerlich, wenn der Vermieter bereits nach kurzer Zeit das Mietverhältnis beendet. Auch im vorliegenden Fall kündigte ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs schon nach wenigen Monaten. Nun hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob der Vermieter rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und bereits bei Vertragsabschluss den Eigenbedarf hätte voraussehen müssen.

Die Tochter des Vermieters kam von ihrem einjährigen Auslandsaufenthalt nach Hause und wollte in ihre eigene Wohnung ziehen. Diese wurde jedoch bereits von einer anderen Mieterin bewohnt, die im April 2011 einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hatte. Aus diesem Grund kündigte der Vermieter seiner Mieterin am 28. Februar wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Dieser Kündigung widersprach die beklagte Mieterin allerdings, da der Eigenbedarf bereits bei Vertragsabschluss für den Kläger vorhersehbar gewesen sei.

BGH: Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters

Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechte der Vermieter gestärkt und das Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben, welches die Wohnungskündigung für rechtswidrig erklärt hatte. Das Landgericht hat nun erneut in der Sache zu urteilen. Laut BGH gebe es keine Gesetzespflicht, einen später eintretenden Eigenbedarf schon bei der Mietvertragsunterzeichnung erkennen zu müssen. Der Vermieter habe sich keines Rechtsmissbrauchs schuldig gemacht, nur weil er bei Vertragsabschluss einen zukünftigen Eigenbedarf noch nicht erwogen habe. Man könne lediglich von einem Rechtsmissbrauch sprechen, wenn der Vermieter den späteren Eigenbedarf vorsätzlich verschweigt. Fahrlässigkeit stelle dagegen keinen hinreichenden Grund dar.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2015; AZ: VIII ZR 154/14