Wirksamkeit von Mieterhöhungen
Verfasst von Christian Schebitz am 1. Oktober 2013 in Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Uneinigkeit zwischen Mietern und Vermietern herrscht nicht selten, vor allem wenn es um Themen wie eine Mieterhöhung geht. Ein aktuelles Urteil hat genau einen solchen mietrechtlichen Konflikt zum Inhalt.
Mieterhöhungsbegehren des Vermieters
Im konkreten Fall ging es um beklagte Mieter einer Berliner Wohnung, die von ihrem Vermieter mit einem Schreiben vom 7. Januar 2011 dazu aufgefordert wurden, ihre Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete um 272,78 € mit Wirkung zum 1. August 2011 zu geben. Die Beklagten weigerten sich allerdings, da sie das Begehren ihres Vermieters für unwirksam erachteten. Dies begründeten sie damit, dass die Mieterhöhung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt ihre Wirksamkeit erhalten sollte als die gesetzliche Regelung dies vorsieht.
BGH gibt Vermieter Recht
Nun hat sich der Bundesgerichtshof für den Vermieter ausgesprochen, denn dieser darf eine Mieterhöhung auch erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt als dem in § 558a BGB vorgesehenen geltend machen. Die Rechte des Mieters werden dadurch nicht in unzulässigem Maß beschnitten, dies gilt auch für das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB.
Da der Vermieter die Mieterhöhung zu einem späteren Zeitpunkt begehrt, muss dem Mieter die Möglichkeit geboten werden, bis unmittelbar vor dem Termin, an dem es zur Mieterhöhung kommt (31.7.2011), das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats (30.9.2011) durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden.
Mieterhöhungsverlangen wirksam
Demnach lag also keine Benachteiligung der Mieter vor, weshalb das Mieterhöhungsverlangen wirksam ist. Demnach schulden die Mieter die erhöhte Miete ab 1.8.2011.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2013; AZ: VIII ZR 280/12