Wirbel um Straßenprostitution
Verfasst von Christian Schebitz am 1. September 2015 in Verwaltungsrecht
Bei der Straßenprostitution – auch Öffentliche Prostitution genannt – werden potenzielle Freier direkt auf der Straße angesprochen. Dies kann für die Anwohner jedoch sehr belastend sein. In der Stadt Dortmund kam es deshalb zu einigen Unruhen rund um die Frage: Kann man die Straßenprostitution verbieten?
Ausdehnung der Prostitution
In Folge der EU-Osterweiterung im Jahre 2007 breitete sich der Straßenstrich in Dortmund, der ursprünglich nur in der Ravensbergerstraße angesiedelt war, immer weiter auch auf andere Stadtbezirke aus. Vor allem die Wohngebiete der Nordstadt Dortmunds waren von diesem Prozess betroffen. Daher erließ die Bezirksregierung Arnsberg zum 02. Mai 2011 eine sogenannte Sperrbezirksverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands. Diese Verordnung erweiterte das Prostitutionsverbot, welches vormals nur für bestimmte innerstädtische Bereiche Dortmunds galt, auf beinah die ganze Stadt. Daraufhin erhob eine Prostituierte Klage gegen die enorme Ausweitung des Verbots.
Verbot unzulässig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage teilweise statt. Laut dem Urteil dürfe sich die Sperre nicht auf die ganze Stadt beziehen, lediglich für den Bereich rund um den ehemaligen Straßenstrich sei das Verbot zulässig. Die Bezirksregierung Arnsberg sowie die Stadt Dortmund legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Konfrontation mit unzumutbaren Begleiterscheinungen
Im Rahmen des Berufungsverfahrens entschied das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Stadt und wies die Klage der Prostituierten damit vollständig ab. Die Befürchtung der Bezirksregierung Arnsberg, dass ein Straßenstrich auch in anderen Stadtbezirken ähnliche Ausmaße annehmen könne, sei durchaus berechtigt. Solch ein Etablissement betreffe immer auch schutzbedürftige Gebiete, sodass unbeteiligte Dritte – beispielsweise Kinder und Jugendliche – mit unzumutbaren Begleiterscheinungen konfrontiert werden würden. Durch das Verbot solle die Jugend und der öffentliche Anstand geschützt werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2015, AZ: 5 A 1188/13