Oftmals fällt vor allem jungen Eltern die Entscheidung, für oder gegen die Durchführung einer Impfung bei ihren Kindern, nicht leicht. Es werden andere Eltern um Rat gefragt, Vor- und Nachteile miteinander verglichen und Nebenwirkungen ab gewägt. Besonders schwierig wird es allerdings, wenn die Eltern bereits geschieden sind und sich absolut nicht einigen können.

Vater möchte keine Impfung für seine Kinder

Ein getrennt lebendes Paar hatte zwei Kinder, deren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter war. Im Oktober 2014 empfahl die Kinderärztin die Kinder gegen Tetanus, Diphtherie, Masern und Pneumokokken impfen zu lassen. Der Vater der Kinder verweigerte jedoch seine Zustimmung, da er das Durchleben von Krankheiten als sinnvoll für die kindliche Entwicklung empfand. Weiterhin sei das Impfrisiko vor allem im ersten Lebensjahr sehr hoch. Da sich die beiden Eltern nicht einig werden konnten, erhob die Mutter Klage gegen ihren Ex-Mann, mit dem Ziel über die Durchführung der Impfung alleine entscheiden zu dürfen.

Elternteil mit Hauptwohnsitz der Kinder darf entscheiden

Das Amtsgericht Darmstadt urteilte zugunsten der Mutter. Die Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Masern und Pneumokokken, sei nicht nur Teil der U-Vorsorgeuntersuchung, sondern es handele sich zudem auch um eine sogenannte Schutzimpfung, die allgemein empfohlen werde. Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB  dürfe stets das Elternteil, bei welchem sich das Kind in der Regel aufhalte, über Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig bestimmen. Die Entscheidung bezüglich einer Impfung sei ebenfalls Gegenstand dieser Regelung und lege daher im Ermessen der Mutter.

Diese Maßnahme entspreche – nach Auffassung des Gerichts – durchaus der Lebenswirklichkeit, da sich die Entscheidung über eine Impfung unmittelbar auf das Verhalten im Alltag auswirke. Das Unterlassen einer Tetanusimpfung, beispielsweise, könne den betreuenden Elternteil davon abhalten, die Kinder an bestimmten Stellen im Freien spielen zu lassen. Weiterhin sei der Elternteil, bei dem die Kinder sich gewöhnlich aufhalten, auch am besten über deren Gesundheitszustand informiert.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Darmstadt vom 11.06.2015, AZ: 50 F 39/15 SO