Vorzeitige Entlassung aus Mietvertrag nur mit Nachmieter
Verfasst von Christian Schebitz am 22. Dezember 2015 in Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Der Vermieter muss einen Mieter nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen, sofern dieser keinen geeigneten und zumutbaren Nachmieter findet. Das bestätigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 247/14), in dem das Gericht einen Fall aus Mülheim an der Ruhr zu entscheiden hatte.
Mieter fordern vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag
Im vorliegenden Fall ging es um einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus im Mülheim an der Ruhr. Die Mieter hatten mit der Vermieterin einen befristeten Vertrag bis zum April 2015 für das Mietobjekt abgeschlossen. Bereits im März 2013 ersuchten sie die Vermieterin um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag, da sie wegen eines Arbeitsplatzwechsels umziehen wollten. Die Vermieterin stimmte dem Wunsch unter der Bedingung zu, dass die Mieter für das Haus einen geeigneten Nachmieter finden.
Vermieterin akzeptiert den Nachmieter nicht
Im Januar 2014 konnten die Mieter schließlich einen Nachmieter ausfindig machen. Die Vermieterin lehnte diesen jedoch ab, weil er die von ihr geforderten Nachweise über persönliche Verhältnisse und seine Bonität nicht erbringen wollte. Ein Mietvertrag kam nicht zustande. Die Vermieterin legte Klage beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr ein und forderte die Zahlung ausstehender Mietkosten sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag bis April 2015 Bestand hat. Die Beklagten führten aus, die Klägerin habe ganz bewusst zu hohe Anforderungen an einen Nachmieter gestellt, um die Suche zu boykottieren.
Sowohl das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Klägerin ab: Die von ihr festgesetzten Anforderungen seien zu hoch. Daraufhin legte die Vermieterin Revision beim BGH ein. Das Gericht kippte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Welche Pflichten bestehen bei der Suche eines Nachmieters?
Das BGH hält fest: Es war die Pflicht der Mieter, einen geeigneten Nachmieter zu benennen. Um sich ein ausreichendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der persönlichen Zuverlässigkeit des neuen Mieters zu machen, benötigte die Vermieterin bestimmte Informationen. Die Mieter waren für die Erhebung dieser Informationen verantwortlich, ebenso für die Durchführung von Besichtigungsterminen. Die Vermieterin musste sich nicht aktiv an der Suche beteiligen.
- Quelle: Urteil des BGH vom 07.10.2015, Az. VIII ZR 247/14