Um als Ausländer in Deutschland geschäftlich tätig sein zu können, benötigt man zunächst ein Visum. Doch wie sieht dies bei Dienstleistern aus der Türkei aus, für die das Gebot besteht, ihre Rechtsstellung nicht verschlechtern zu dürfen? Kann bei ihnen auf ein Visum verzichtet werden? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Schengen-Visum abgelehnt

Im konkreten Fall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, der 2010 einen Visumantrag gestellt hatte und als Unternehmer im Softwarebereich tätig ist. Sein Geschäftssitz befindet sich in Istanbul. Ein deutsches Software-Unternehmen erteilte ihm einen Auftrag, weshalb er ein Schengen-Visum beantragte. Dieser Antrag wurde allerdings abgelehnt. Der Unternehmer wehrte sich dagegen und merkte an, dass er auch ohne Visum einreisen dürfe. Dies besage das Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei, welches 1973 Rechtskraft erlangte.

Keine Visumfreiheit für selbständig Erwerbstätige

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass auch Selbstständige aus der Türkei ein Visum benötigen, um in Deutschland erwerbstätig zu sein. Der besagte Artikel sehe „zwar ein Verbot der Verschlechterung der Rechtsstellung für Erbringer von Dienstleistungen aus der Türkei“ vor, allerdings gebe es im zugrundeliegenden Fall keine solche Verschlechterung, da selbständig Erwerbstätige aus der Türkei schon vor dem Inkrafttreten des Verbotes ein Visum benötigten, um in Deutschland einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Von diesem Verschlechterungsverbot waren lediglich Arbeitnehmer betroffen, die Dienstleistungen für ein Unternehmen erbrachten, das seinen Firmensitz in der Türkei hatte, nicht jedoch für selbständig Tätige.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015; AZ: BVerwG 1 C 9.14