Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht durch Überwachungskamera?
Verfasst von Christian Schebitz am 8. September 2016 in Privatrecht
Von manchen verteufelt, von anderen als notwendig erachtet: Die Überwachungskamera. Das Thema Überwachung sorgt innerhalb der Gesellschaft immer wieder für Diskussionsstoff. Während sich viele darüber einig sind, dass Kameras zu sehr in die Privatsphäre des Einzelnen eingreifen, sieht ein Großteil der Bevölkerung auch die Vorteile der Überwachung, etwa bei der Täterüberführung nach Überfällen oder tätlichen Angriffen. Auch im zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die Auswertung einer Videoaufzeichnung in Bezug auf personenbezogene Daten.
Auswertung der Videoaufnahmen unrechtmäßig
Dieser Fall handelt von Herrn Ryneš und seiner Familie. Sie wurden mehrfach von einem Unbekannten attackiert, der immer wieder die Fenster des Hauses einschlug. Um sich vor weiteren Angriffen zu schützen, montierte Herr Ryneš eine Überwachungskamera an sein Haus. Diese Kamera erfasste den Hauseingang, den Eingang des gegenüber befindlichen Hauses sowie den öffentlichen Straßenraum. Im Oktober 2007 kam es in einer Nacht erneut durch eine Schleuder zu einem Fenstereinwurf. Die Aufzeichnungen der Kamera übergab Herr Ryneš der Polizei. Diese konnte zwei Tatverdächtige identifizieren und ein Strafverfahren einleiten. Einer der beiden Tatverdächtigen beschwerte sich beim „Amt für den Schutz personenbezogener Daten“ über die Verwendung der Aufnahmen, diese seien nicht rechtmäßig. Dieses Amt machte die Feststellung, dass Herr Ryneš auch wirklich gegen die Vorschriften verstoße und strafte ihn mit einer Geldbuße ab. Als Begründung führte das Amt an, dass die Aufzeichnungen ohne die Einwilligung des Verdächtigen vorgenommen wurden, und das, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufhielt, also vor dem besagten Haus. Nun musste der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob die Aufzeichnung wirklich gegen die Richtlinien zum Schutz personenbezogener Daten verstößt.
Richtlinie auf Fall anwendbar
Der EuGH kam letztlich zum Schluss, dass die besagte „Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten“ auf die Videoaufzeichnung mittels Überwachungskamera, welche von einer Person am eigenen Haus montiert wurde und auf den öffentlichen Straßenbereich gerichtet ist, anzuwenden ist. Generell ermöglicht diese Richtlinie allerdings auch die Würdigung des Interesses der Person, seine Gesundheit, sein Leben und das seiner Familie sowie sein Eigentum zu schützen. Dabei muss im Einzelfall entschieden werden, wie eng die Richtlinie auszulegen ist.
Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014; AZ: C-212/13