Verbrauchertäuschung durch Frischkäsemogelpackung
Verfasst von Christian Schebitz am 19. Mai 2015 in Wettbewerbsrecht
In Supermärkten wird immer wieder deutlich, wie Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln getäuscht werden. Produkte, die noch vor einigen Wochen einen größeren Inhalt aufwiesen, gibt es jetzt zum gleichen Preis, die Füllmenge hat sich jedoch um einige Gramm reduziert. Vielen Konsumenten fallen solche Änderungen meist nicht auf, sie werden von der Lebensmittelindustrie in die Irre geführt. Genauso verhält es sich auch mit Waren, die von außen ein viel größeres Volumen vortäuschen, tatsächlich aber eine viel geringere Füllmenge aufweisen. Um solche Mogelpackungen und die Täuschung von Konsumenten geht es auch in diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe landete.
Frischkäseverpackung größer als Inhalt
Ein französischer Käsehersteller vertreibt in Deutschland Frischkäse unter dem Namen „Rondelé“. Der Frischkäse befindet sich in einem Plastikbecher, der von einer quadratischen Pappverpackung umgeben ist. Die Umverpackung ist in Bezug auf das Volumen doppelt so groß wie die Innenpackung. Der Plastikbehälter der Innenpackung ist mit Einbuchtungen versehen und nicht komplett befüllt. Der enthaltende Frischkäse hat ein Gewicht von 125 g, das zutreffend auf dem Behälter angebracht ist. Die Füllmenge kann man von außen an einigen Stellen erkennen.
Geklagt hat nun die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie bezeichnet die Frischkäseverpackung als „Mogelpackung“. Der beklagte Käsehersteller hielt dagegen und erklärte, dass der Formunterschied bereits sowohl durch das Greifen nach der Packung als auch durch die Öffnungen der äußeren Verpackung klar zu erkennen sei.
Käsehersteller vertreibt Mogelpackung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun geurteilt, dass wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt und gegen das Täuschungsverbot verstoßen wird. Eine Vielzahl der Konsumenten beachte beim Griff nach der Käseschachtel die Öffnungen nicht und erkenne somit auch nicht die Einbuchtungen des Innenbehälters. Durch das bloße Anfassen der Packung erschließe sich darüber hinaus nicht das tatsächliche Volumen des Frischkäses. Die meisten Verbraucher überschätzen daher aufgrund der Form und der Größe der äußeren Verpackung die eigentliche Frischkäsemenge. Auch wenn die Gewichtsangabe der Wahrheit entspricht, kann der Verbraucher durch die Verpackung dennoch irregeführt und getäuscht werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.04.2015; Az. 4 U 196/14