Am 01. Januar 2013 wurde der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eingeführt, der den zuvor gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag ersetzte. Darin sind Beitragszahlungen verankert, die für die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für jede private Wohnung oder nicht-private Betriebsstätte entrichtet werden müssen.

Der monatliche Beitrag beträgt ungeachtet der Anzahl der Empfangsgeräte 17,98 Euro und ist für Betriebe je nach Anzahl ihrer Beschäftigten in mehrfacher Ausführung zu leisten. Um die Zahler zu ermitteln, werden die notwendigen Daten von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalt weitergegeben.

Entscheidung des 2. Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen

Bei der Einführung klagten zahlreiche Unternehmen und Privatpersonen gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der Begründung, er wäre verfassungswidrig. Dabei wurden insbesondere Verstöße gegen die Informationsfreiheit, den Gleichheitssatz und das Persönlichkeitsrecht angeführt. Auch drei private Kläger klagten gegen die Erhebung der Rundfunkbeiträge durch den WDR. Jetzt wurde ihre Berufung durch den Senat des 2. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

Die Vorsitzende des Senats erklärte, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland entspreche, da die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege. Der Rundfunkbeitrag sei kein echter Beitrag, sondern eine Gegenleistung für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Des Weiteren könne er nicht als versteckte Steuer bezeichnet werden, da man aufgrund des breitgefächerten Angebotes von einer Nutzung in allen Wohnungen und Betriebsstätten ausgehen könne. Für Ausnahme- und Härtefälle existiere nach §4 Absatz 6 RBStV die Möglichkeit zur Befreiung von dem Beitrag. Ebenso sei der allgemeine Gleichheitssatz gewahrt, da es Befreiungsmöglichkeiten und die Staffelung für Betriebsstätten gäbe. Auch der benötigte Meldedatenabgleich und die Nachweispflichten seien mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar.

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