Unzulässige Bierwerbung

Verfasst von am 24. Juni 2015 in Urheberrecht

Werbung soll potentielle Kunden zum Kauf eines Produktes bewegen. Dabei bedient sie sich unterschiedlicher sprachlicher Mittel, um die Ware anzupreisen. Auch wenn die Beschreibungen in der Werbung die Artikel meist beschönigen und sie in ein besseres Licht rücken, müssen Werbemacher trotz allem bei der Wahrheit bleiben. Auch im zugrundeliegenden Fall stritt sich eine Privatbrauerei mit einem Münchener Verein um die Rechtmäßigkeit ihrer Bierwerbung.

Keine Werbung mit der Angabe “vitalisierend“

Auf den Etiketten sowie den Verpackungen ihres alkoholfreien Biers beschrieb die Privatbrauerei dieses mit den Begriffen „erfrischend“, „isotonisch“ und „vitalisierend“. Als Werbegesicht für diese Biersorte fungierten die Boxer Wladimir und Vitali Klitschko. Die Angabe „vitalisierend“ hielt ein Münchener Verein für unzulässig, da diese gesundheitsbezogen sei. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte daraufhin die beanstandete Werbeangabe, weil die Privatbrauerei dieser keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe hinzugefügt hatte. Im Sinne der Europäischen Health Claim VO sei der Begriff „vitalisierend“ „eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe“, denn sie bezieht sich nicht auf eine konkrete zu verbessernde Körperfunktion. Zudem stehe sie für „anregen“ und „beleben“. Dadurch erhält der Konsument den Eindruck, dass sich das Trinken des alkoholfreien Bieres positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirke. Zulässig ist die Angabe nur dann, wenn dieser eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe hinzugefügt wird. Da dies in vorliegender Streitsache nicht der Fall war, wurde die Werbung für unzulässig erklärt.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.06.2015; AZ: 4 U 19/14